wassergefährdende Stoffe

Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören alle chemischen Verbindungen oder deren Reaktionsprodukte, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder in ihren physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften nachteilig zu verändern.

Hierzu gehören u. a. Lösemittel, mineralölhaltige Rückstände, Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle (z. B. Cadmium, Quecksilber), Phosphate sowie halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren, laugen, PCB usw.

Die wassergefährdenden Stoffe werden in Abhängigkeit ihres Gefahrenpotentials in Wassergefährdungsklassen (WGK) von 1-3 eingestuft.

Im Zusammenhang mit wassergefährdenden Stoffen gibt es eine Vielzahl von Vorschriften. Die untere Wasserbehörde bearbeitet hier vor allem die gesetzlichen Vorgaben, die sich mit der Lagerung und dem Umgang solcher Stoffe befassen. Voraussetzung hierfür ist natürlich die Kenntnis darüber, dass wassergefährdende Stoffe verwendet oder gelagert werden.

Der Gesetzgeber hat genau aus diesem Grund in § 65 des Landeswassergesetzes eine Meldepflicht formuliert:

Wer

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 (1) WHG betreiben oder stilllegen will,
  • Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder
  • solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Es gibt, abgesehen von der Ausnahme bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt <1000 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, keine weitere Mindermengenregelung. Theoretisch ist daher jede noch so kleine Menge meldepflichtig. Dies ist in der Praxis jedoch wenig sinnvoll.

Vielmehr kann man davon ausgehen, dass alle haushaltsüblichen Mengen in den original Verkaufsverpackungen oder in speziell zugelassenen Lagerbehältern nicht der Meldepflicht unterliegen. Dies gilt z. B. für den 5 l Kanister Motoröl oder den Ersatzkanister Dieselkraftstoff. Selbstverständlich sind auch solche Mengen in hierfür zugelassenen Behältnissen, sicher verschlossen und an geeigneter Stelle aufzubewahren.

Für den privaten Anwender besteht im Normalfall auch keine Notwendigkeit solche Stoffe in größeren Mengen zu lagern. Besondere Maßnahmen werden durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) auch erst ab einer Menge von 100 Litern eines flüssigen Stoffes der Wassergefährdungsklasse 2 vorgeschrieben.

Durch die Vielzahl der Vorschriften sind pauschale Aussagen über die Erforderlichkeit oder die Art der Maßnahmen jedoch nicht möglich. Ob und wenn ja welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wird für jeden Einzelfall im Rahmen des Anzeigeverfahrens geprüft.

Ihre Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung:

/ Artenschutz: Meldepflicht geschützter Arten

Leistungsbeschreibung

Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Regelungen die auch Verbote beinhalten (z. B. Aneignungsverbot, Zugriffsverbot, Besitzverbot oder Vermarktungsverbot). Diese gelten nicht nur für die Tiere bzw. Pflanzen als solche, sondern schließen auch Teile und Produkte aus besonders geschützten Arten ein.

Zu den besonders geschützten Arten gehören z.B. Papageien (Graupapagei, Kakadu, ...), Landschildkröten (Griechische, Maurische, Breitrand, ...) aber auch verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanzen und Palisanderhölzer. Ebenso zählen auch alle europäisch geschützten Vogelarten dazu. Produkte können z. B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

Für die Haltung besonders geschützter Arten sowie für Zu- und Abgänge besteht eine Meldepflicht bei der unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung.

Welche Arten besonders geschützt sind, kann z. B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

WISIA (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz) www.wisia.de.

Zuständige Behörden

Zuständig für innerhalb der europäischen Union erworbene und gehaltene Tier-, Pflanzen- und Holzarten (inklusive Produkte und Teile daraus) ist die untere Naturschutzbehörde.
Werden geschützte Arten aus Ländern außerhalb der europäischen Union importiert oder in nicht zur europäischen Union gehörendes Ausland exportiert, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz ( www.BfN.de), Konstantinstr. 110, 53179 Bonn.

Rechtliche Grundlagen

Formulare

Zuständige Mitarbeiter

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