wassergefährdende Stoffe

Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören alle chemischen Verbindungen oder deren Reaktionsprodukte, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder in ihren physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften nachteilig zu verändern.

Hierzu gehören u. a. Lösemittel, mineralölhaltige Rückstände, Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle (z. B. Cadmium, Quecksilber), Phosphate sowie halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren, laugen, PCB usw.

Die wassergefährdenden Stoffe werden in Abhängigkeit ihres Gefahrenpotentials in Wassergefährdungsklassen (WGK) von 1-3 eingestuft.

Im Zusammenhang mit wassergefährdenden Stoffen gibt es eine Vielzahl von Vorschriften. Die untere Wasserbehörde bearbeitet hier vor allem die gesetzlichen Vorgaben, die sich mit der Lagerung und dem Umgang solcher Stoffe befassen. Voraussetzung hierfür ist natürlich die Kenntnis darüber, dass wassergefährdende Stoffe verwendet oder gelagert werden.

Der Gesetzgeber hat genau aus diesem Grund in § 65 des Landeswassergesetzes eine Meldepflicht formuliert:

Wer

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 (1) WHG betreiben oder stilllegen will,
  • Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder
  • solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Es gibt, abgesehen von der Ausnahme bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt <1000 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, keine weitere Mindermengenregelung. Theoretisch ist daher jede noch so kleine Menge meldepflichtig. Dies ist in der Praxis jedoch wenig sinnvoll.

Vielmehr kann man davon ausgehen, dass alle haushaltsüblichen Mengen in den original Verkaufsverpackungen oder in speziell zugelassenen Lagerbehältern nicht der Meldepflicht unterliegen. Dies gilt z. B. für den 5 l Kanister Motoröl oder den Ersatzkanister Dieselkraftstoff. Selbstverständlich sind auch solche Mengen in hierfür zugelassenen Behältnissen, sicher verschlossen und an geeigneter Stelle aufzubewahren.

Für den privaten Anwender besteht im Normalfall auch keine Notwendigkeit solche Stoffe in größeren Mengen zu lagern. Besondere Maßnahmen werden durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) auch erst ab einer Menge von 100 Litern eines flüssigen Stoffes der Wassergefährdungsklasse 2 vorgeschrieben.

Durch die Vielzahl der Vorschriften sind pauschale Aussagen über die Erforderlichkeit oder die Art der Maßnahmen jedoch nicht möglich. Ob und wenn ja welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wird für jeden Einzelfall im Rahmen des Anzeigeverfahrens geprüft.

Ihre Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung:

/ Landwirtschaft und Umwelt / Umwelt / Genehmigungen und Erlaubnisse im Wasserrecht

Leistungsbeschreibung

Immer dann, wenn auf ein Gewässer in irgendeiner Art direkt oder indirekt eingewirkt wird, sei es durch bauliche Maßnahmen im Uferbereich, durch Einleiten von Stoffen oder andere Maßnahmen, bedarf es hierzu einer behördlichen Entscheidung. Unter Gewässern versteht man nicht nur die oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) sondern auch das Grundwasser. Abhängig von Art und Umfang der Maßnahme erteilt die zuständige (untere oder obere) Wasserbehörde eine entsprechende Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Zur Vermeidung nachteiliger Einwirkungen können im Bescheid Nebenbestimmungen oder Auflagen formuliert werden. Aus Gründen des Gewässerschutzes kann ein Antrag natürlich auch abgelehnt werden.

 Typische Vorhaben die einer behördlichen Entscheidung bedürfen sind:

- Einleiten von Stoffen in einen Bach oder das Grundwasser

- Bohrungen für z. B. Brunnen oder Erdwärmesonden

- Errichten baulicher Anlagen im Uferbereich

Die wasserrechtlichen Regelungen sind sehr komplex. Es lassen sich daher kaum pauschale Aussagen treffen. Wer Maßnahmen plant, durch die ein Gewässer in irgend einer Art und Weise betroffen sein könnte, wendet sich am besten an die untere Wasserbehörde. In einem Beratungsgespräch kann meist schon abgeklärt werden, ob die geplante Maßnahme Wasserrecht tangiert oder nicht. Fragen kostet nichts! Jedoch lassen sich entstandene Schäden an Gewässern wenn überhaupt nur mit großem Aufwand beheben.

Formulare

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