wassergefährdende Stoffe

Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören alle chemischen Verbindungen oder deren Reaktionsprodukte, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder in ihren physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften nachteilig zu verändern.

Hierzu gehören u. a. Lösemittel, mineralölhaltige Rückstände, Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle (z. B. Cadmium, Quecksilber), Phosphate sowie halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren, laugen, PCB usw.

Die wassergefährdenden Stoffe werden in Abhängigkeit ihres Gefahrenpotentials in Wassergefährdungsklassen (WGK) von 1-3 eingestuft.

Im Zusammenhang mit wassergefährdenden Stoffen gibt es eine Vielzahl von Vorschriften. Die untere Wasserbehörde bearbeitet hier vor allem die gesetzlichen Vorgaben, die sich mit der Lagerung und dem Umgang solcher Stoffe befassen. Voraussetzung hierfür ist natürlich die Kenntnis darüber, dass wassergefährdende Stoffe verwendet oder gelagert werden.

Der Gesetzgeber hat genau aus diesem Grund in § 65 des Landeswassergesetzes eine Meldepflicht formuliert:

Wer

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 (1) WHG betreiben oder stilllegen will,
  • Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder
  • solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Es gibt, abgesehen von der Ausnahme bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt <1000 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, keine weitere Mindermengenregelung. Theoretisch ist daher jede noch so kleine Menge meldepflichtig. Dies ist in der Praxis jedoch wenig sinnvoll.

Vielmehr kann man davon ausgehen, dass alle haushaltsüblichen Mengen in den original Verkaufsverpackungen oder in speziell zugelassenen Lagerbehältern nicht der Meldepflicht unterliegen. Dies gilt z. B. für den 5 l Kanister Motoröl oder den Ersatzkanister Dieselkraftstoff. Selbstverständlich sind auch solche Mengen in hierfür zugelassenen Behältnissen, sicher verschlossen und an geeigneter Stelle aufzubewahren.

Für den privaten Anwender besteht im Normalfall auch keine Notwendigkeit solche Stoffe in größeren Mengen zu lagern. Besondere Maßnahmen werden durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) auch erst ab einer Menge von 100 Litern eines flüssigen Stoffes der Wassergefährdungsklasse 2 vorgeschrieben.

Durch die Vielzahl der Vorschriften sind pauschale Aussagen über die Erforderlichkeit oder die Art der Maßnahmen jedoch nicht möglich. Ob und wenn ja welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wird für jeden Einzelfall im Rahmen des Anzeigeverfahrens geprüft.

Ihre Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung:

/ Bauen im Außenbereich

Leistungsbeschreibung

Zum Außenbereich gehören alle Flächen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen oder auch solche, die nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (unbeplanter Innenbereich) gehören.

Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeder Bebauung und wesensfremden Nutzung freigehalten werden. Er ist in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung der Natur sowie als Erholungsraum für die Menschen gedacht. Daher steht der Außenbereich unter dem besonderen Schutz des Landespflegegesetzes. Jedes Bauvorhaben gilt hier als Eingriff in Natur und Landschaft, den man wenn möglich vermeiden sollte, ansonsten aber ausgleichen muss.

Dies gilt nicht nur für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, sondern auch für solche, die nach Baurecht keiner Genehmigung bedürfen. (Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben werden die naturschutzrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt)

Zugelassen werden solche Vorhaben nur, wenn Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, sie aber ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden können und andere Belange in einem Abwägungsverfahren über den Naturschutz gestellt werden.

Im Verfahren werden Seitens der Naturschutzbehörden folgende Aspekte geprüft:

Art und Umfang der geplanten Maßnahme, Standortauswahl, Gestaltungsmerkmale, Möglichkeiten zum Vermeiden, Minimieren und Ausgleich z. B. auch durch Erhebung eines Ersatzgeldes oder einer Ersatzzahlung.

In jedem Fall ist der Eingriff auszugleichen bzw. zu ersetzen. Der Ausgleich sollte wenn möglich direkt vor Ort erfolgen. Ist dies nicht möglich, muss der Ausgleich an anderer Stelle erfolgen..

Um die Zulässigkeit eines baugenehmigungsfreien Vorhabens im Außenbereich prüfen zu können, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Welche Unterlagen beigefügt werden müssen, erfahren Sie bei den zuständigen Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde.

Zuständige Mitarbeiter

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