Bürgerservice

/ Partnerschaft und Familie / Kinderbetreuung / Kinder mit Behinderung im Kindergarten- und Vorschulalter

Leistungsbeschreibung

Kindergartenbetreuung

Alle Kinder haben ab dem vollendeten dritten Lebensjahr (ab 1. August 2010 ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr) bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Kinder mit Behinderung können außerdem einen zusätzlichen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe zum Ausgleich ihrer Behinderung haben.

In Rheinland-Pfalz gibt es die Angebotsformen

  • „Einzelintegration in Kindertagesstätten“,
  • „Integrative Gruppen“ (fünf Kinder mit und 10 Kinder ohne Behinderung) und
  • „Heilpädagogische Gruppen“ (acht Kinder mit Behinderung).

Diese Wahlmöglichkeit hat eine wichtige Bedeutung für die betroffenen Eltern. Die individuellen Bedürfnisse des Kindes mit Behinderung werden im Rahmen der Individuellen Teilhabeplanung festgestellt, die in enger Abstimmung und Einbindung der Eltern erfolgt.

Weitere Informationen zu Kindertagesstätten finden Sie hier. 

Zuständige Mitarbeiter

Auf unserer Internetseite werden Cookies verwendet, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Durch die weitere Nutzung der Seite, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Die Möglichkeit persönliche Einstellungen zu Cookies vorzunehmen und weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.