DIENSTLEISTUNGEN VON A - Z


/ Finanzierung und Förderung / Infrastruktur-, Bau- und Wohnförderung / Wohnraumförderung: Wohnungsbau Förderung von Modernisierungen im Mietwohnungsbestand

Leistungsbeschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz bietet diese Förderung im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung an, um insbesondere die Versorgung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnungen versorgen können, zu unterstützen.

Die Modernisierungsförderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum an Haushalte mit Einkommen von bis 60 % über der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnrauförderungsgesetz (LWoFG) zu überlassen.

Für alle hier angebo­tenen Programme der Mietwohnraumförderung gilt, dass der Empfänger als Gegenleistung für die Fördergelder Pflichten, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen, übernimmt. Er verpflichtet sich, nur an Haushalte, die die vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten, zu vermieten.

Die Förderung wird auf der Grundlage der veröffentlichten Förderprogramme, die die Fördervoraussetzungen und -konditionen abschließend definieren, durch Förderzusagen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel jeweils für einzelne Projekte gewährt. Förderempfänger können dabei sowohl inländische als auch ausländische Investoren (z. B. Unternehmen, Privatpersonen) sein. Die Förderung steht allen zu gleichen Konditionen offen, die ein nach dem Förderprogramm beschriebenes bauliches Modernisierungs­vorhaben umsetzen und die geforderten Belegungs- und Mietbindungen einhalten.

Die Förderentscheidung (Förderzusage) bestimmt insbesondere den Förderzweck, die Höhe und Einsatzart der Zuwendungen sowie Art und Dauer der vom Förderempfänger einzuhaltenden Belegungs- und Mietbindungen.

Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Für bestimmte ISB-Förderprogramme (Förderdarlehen) werden neben zinsgünstigen Darlehen auch einmalige Tilgungszuschüsse gewährt. Tilgungszuschüsse werden etwa beim Bau bzw. Erwerb oder der Modernisierung von selbst genutzten Wohnraum oder Mietwohnraum bereitgestellt.

Durch Tilgungszuschüsse werden die Förderdarlehen im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung reduziert, so dass Zinsen und Tilgung nur von dem verringerten Betrag zu leisten sind.

Die Tilgungszuschüsse betragen je nach Art des Darlehens zwischen 5 % und 50 % der ISB-Darlehen.

Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag für das ISB-Darlehen zu stellen.

Zugeordnete Abteilungen

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