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/ Prostituiertenschutzgesetz

Leistungsbeschreibung

Das Prostituiertenschutzgesetz ist seit dem 01.07.2017 in Kraft. Es regelt zum einen die Beratung und die Anmeldung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen und zum anderen die Genehmigung von Prostitutionsstätten und von Einzelveranstaltungen.

Die Beratung und die Anmeldung der Einzelpersonen sind bei der Kreisverwaltung Neuwied organisatorisch dem Gesundheitsamt zugeordnet. Das Erlaubnisverfahren für die Prostitutionsstätten und für Einzelveranstaltungen ist beim Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten der Abteilung Ordnung, Verkehr und Rechtsangelegenheiten angesiedelt.  

Die Definition des Prostitutionsgewerbes ergibt sich aus § 2 Abs. 3  des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG):

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

1. eine Prostitutionsstätte betreibt,

2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,

3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder

4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Unter diese Definition kann demnach auch die Wohnungsprostitution fallen. Auch hierfür muss u.U. eine Erlaubnis beantragt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neben dem eigentlichen Erlaubnisantrag muss für die Prostitutionsstätte ein Betriebskonzept vorgelegt werden. Darüber hinaus werden der Antragsteller und gegebenenfalls die in dem Betrieb tätigen Stellvertreter auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft. Für die Stellvertreter muss dabei eine gesonderte Erlaubnis erteilt werden.

Neben der Erlaubnis nach dem ProstSchG muss für den Betrieb der Prostitutionsstätte auch die übliche gewerberechtliche Anmeldung genauso vorliegen, wie die baurechtliche Genehmigung.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ProstSchG berechnen sich nach dem nötigen Zeitaufwand, betragen aber mind. 390 € (die Verlängerung mindestens 240 €). Die Gebühren für die Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG betragen mindestens 240 € (die Verlängerung mindestens 150 €).

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Zu den benötigten Formularen.

Zuständige Mitarbeiter

Zugeordnete Abteilungen

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