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/ Freiwillige Rückkehr

Leistungsbeschreibung

Menschen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt worden ist, können sich für eine freiwillige Rückkehr entscheiden. Dies ist eine Alternative zur zwangsweisen Rückführung. Auch Asylsuchende, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren. Was dabei zu beachten ist, welche Vorteile eine freiwillige Rückkehr hat und welche Förderprogramme und Beratungsangebote es gibt, beantworten diese FAQs.

Was sind die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr?

Bei einer freiwilligen Rückkehr kann die Ausreise geplant und organisiert werden, teilweise werden die Reisekosten übernommen. Je nach Herkunftsland besteht die Möglichkeit, zusätzlich eine Reisebeihilfe und Starthilfe zu erhalten oder an einem Reintegrationsprogramm teilzunehmen. Dies erleichtert den Neuanfang im Herkunftsland beispielsweise durch Hilfe bei der Arbeits- und Wohnungssuche und/oder durch die Erbringung von Sachleistungen. Die Rückkehrberatungsstellen beraten individuell zu den verschiedenen Möglichkeiten. Eine Übersicht über Rückkehrberatungsstellen bietet das Informationsportal www.returningfromgermany.de. Eine freiwillige Rückkehr kann auch nach einem abgelehnten Asylantrag erfolgen. Reist ein ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger nicht innerhalb der auferlegten Frist freiwillig aus, muss er die Kosten für seine Rückführung selbst tragen.

Wie lange ist eine freiwillige Rückkehr für Ausreisepflichtige möglich?

Nach Erhalt des negativen Asylbescheids sollten Ausreisepflichtige, die sich für eine freiwillige Rückkehr entschieden haben, möglichst zeitnah mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen. Diese kann Auskunft darüber geben, bis wann eine freiwillige Rückkehr möglich ist.

Zusammen mit der Ablehnung des Asylantrags bekommt der Ausreisepflichtige eine Frist mitgeteilt, bis zu der er ausreisen muss. Diese Frist beträgt in der Regel 30 Tage. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich oder "offensichtlich unbegründet" beträgt die Ausreisefrist eine Woche.

Ist die freiwillige Rückkehr möglich, wenn das Asylverfahren noch nicht beendet ist?

Die freiwillige Rückkehr ist auch möglich, wenn das Asylverfahren noch nicht beendet ist. Rückkehrende aus bestimmten Herkunftsländern kann über das Bundesprogramm StarthilfePlus eine zusätzliche finanzielle Unterstützung beantragen. Der Asylantrag ist vor der Ausreise zurückzunehmen.

An wen richtet sich das Rückkehrberatungsangebot?

Das Beratungsangebot richtet sich an alle Drittstaatsangehörigen, die an einer freiwilligen Ausreise interessiert sind, unabhängig von laufenden oder bereits beendeten Asylverfahren.

Ist eine Rückkehrberatung verpflichtend?

Nein. Die Rückkehrberatung ist freiwillig, unverbindlich und ergebnisoffen. Eine Beratung ist stets kostenlos und verpflichtet nicht zur freiwilligen Ausreise.

Besonders für Personen mit geringer Bleibeperspektive, einem abgelehnten Asylantrag oder aus anderen Gründen Ausreispflichtigen wird eine individuelle Rückkehrberatung empfohlen.

Hat die Teilnahme an einem Beratungsgespräch Einfluss auf laufende Verfahren?

Nein. Die Teilnahme an einem Beratungsgespräch hat keinen Einfluss auf ein laufendes Verfahren. Das Gespräch ist vertraulich.

In welchen Sprachen werden Beratungsgespräche angeboten?

Beratungsgespräche werden regelmäßig in deutscher, vielfach auch in englischer Sprache geführt. Für eine ausreichende Verständigung wird empfohlen, eine Person mitzubringen, die das Gespräch übersetzen kann. Im Vorfeld kann gegebenenfalls auch eine Beratung in der Muttersprache oder die Bereitstellung eines Dolmetschers vereinbart werden.

Welche Möglichkeiten der Förderung gibt es für eine freiwillige Rückkehr?

Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr gibt es die Programme REAG (Reintegration and Emigration Program for Asylum Seekers in Germany) und GARP (Government Assisted Repatriation Program). Zu den Fördermöglichkeiten gehören die Übernahme der Reisekosten sowie gegebenenfalls die Zahlung einer Reisebeihilfe und einer Starthilfe. Ferner besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen finanziellen Unterstützung durch das Bundesprogramm StarthilfePlus oder im Herkunftsland durch ein Reintegrationsprogramm. Rückkehrberatungsstellen prüfen die individuellen Möglichkeiten für eine Förderung.

Weitere Informationen bietet das Informationsportal www.returningfromgermany.de.

Wie ist die Situation im Herkunftsland?

Informationen zur aktuellen Situation im jeweiligen Herkunftsland veröffentlicht die Zentralstelle für Informationsvermittlung (ZIRF) auf dem Informationsportal www.returningfromgermany.de.

Spezielle, einzelfallbezogene Anfragen zu medizinischer Versorgung und Behandlung sowie zur örtlichen Infrastruktur, zum Job- und Wohnungsmarkt in den Herkunftsländern können durch die Rückkehrberatungsstelle über das Projekt ZIRF-Counselling gestellt werden.

Welche Dokumente werden für eine freiwillige Rückkehr benötigt?

Vor der Ausreise händigt die Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung aus, die der Ausreisende am Flughafen bei der Bundespolizei bzw. bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum bei den Grenzbehörden abgibt.

Für die Einreise in das Herkunftsland oder einen aufnahmebereiten Drittstaat müssen gültige Einreisepapiere (Reisepass/Passersatzpapier und falls erforderlich ein Visum) vorliegen. Die zuständige Ausländerbehörde hilft auf Nachfrage bei Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisedokumenten.

Können auch Personen mit einem Aufenthaltstitel oder sonstigem Bleiberecht bei Ihrer freiwilligen Rückkehr gefördert werden?

Je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus können auch Personen mit (vorübergehendem) Bleiberecht bei einer freiwilligen Rückkehr in ihr Herkunftsland gefördert werden.
Hierzu zählen

  • Personen mit einem Aufenthaltstitel
  • Geduldete Personen (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung)
  • Schutzberechtigte, denen ein Schutzstatus nach deutschem Recht gewährt wurde (anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte)
  • Sonstige Ausländer, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt wurde.

Rückkehrberatungsstellen prüfen die individuellen Möglichkeiten für eine Förderung. Weitere Informationen bietet das Informationsportal www.returningfromgermany.de.

Für welche Herkunftsländer gibt es eine Rückkehrförderung?

Die Möglichkeit einer unterstützten freiwilligen Rückkehr hängt neben vielen Kriterien maßgeblich von der Staatsangehörigkeit ab. Rückkehrberatungsstellen prüfen die individuellen Möglichkeiten für eine Förderung. Weitere Informationen bietet das Informationsportal www.returningfromgermany.de.

Gibt es nach der Rückkehr im Herkunftsland Programme zur Unterstützung?

In vielen Herkunftsländern helfen Reintegrationsprogramme beim Neuanfang. Bestandteile von Reintegrationsprogrammen können sein: 

  • Sachleistungen,

  • Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche,

  • Vermittlung in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,

  • Hilfe bei der Existenzgründung oder

  • Unterstützung in sozialen und medizinischen Angelegenheiten.

Die Informationsportale www.returningfromgermany.de und www.build-your-future.net informieren über bestehende Reintegrationsprogramme in den jeweiligen Herkunftsländern.

Gibt es eine zusätzliche Unterstützung für Familien?

Über das Programm StarthilfePlus kann ein Familienzuschlag beantragt werden, wenn mindestens vier Familienmitglieder gemeinsam ausreisen.

Rückkehrberatungsstellen prüfen die individuellen Möglichkeiten für eine Förderung. Weitere Informationen bietet das Informationsportal www.returningfromgermany.de.

Werden unbegleitete Minderjährige bei einer freiwilligen Rückkehr unterstützt?

Über Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine Förderung unbegleiteter Minderjähriger informiert eine individuelle Rückkehrberatungsstelle. In jedem Fall ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Jugendamts durch die antragsübermittelnde Stelle einzuholen. Im Vorfeld der Rückkehr prüft die Internationale Organisation für Migration, ob die Betreuung des Minderjährigen im Herkunftsland gesichert ist.

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