⇑ / Sonderregelungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an Personen unter 25 Jahre
Leistungsbeschreibung
Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben nach § 6 Abs. 3 WaffG für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und den Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen, es sei denn, es handelt sich um Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und Einzelladerlangwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist (§ 14 Abs. 1 S. 2 WaffG).
Besitzt eine Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, am 1. April 2003 bereits eine Erlaubnis auf Grund des alten Waffengesetzes für eine Schusswaffe, so hat sie bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein solches Zeugnis vorzulegen.
Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne des Bundesjagdgesetzes sind hiervon befreit.