⇑ / Unternehmensstart und Gewerbezulassung / Beratung und Netzwerke / Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen
Leistungsbeschreibung
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen. Der beratenen Person wird eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung ausgestellt. Diese kann in anonymisierter Form ausgestellt werden.Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.
Verstöße gegen die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung können entsprechend rechtlich geahndet werden, sofern die Person ohne Bescheinigung nicht der Aufforderung durch die zuständige Behörde nachkommt, innerhalb einer angemessenen Frist eine Gesundheitsberatung wahrzunehmen und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
Verfahrensablauf
Zuständige Stelle
Die Kreisverwaltungen nehmen die Aufgabe der gesundheitlichen Beratung als untere Gesundheitsbehörden wahr.
Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis oder gültiger Reisepass
( bei ausländischer Staatsangehörigkeit zusätzlich eine Meldebestätigung)
Sollten Sie selbst kein Deutsch verstehen und sprechen, bringen Sie bitte eine Vertrauensperson mit, die das Gespräch dolmetschen kann.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die gesundheitliche Beratung beläuft sich auf 40 bis 60 EUR.
Je nachdem können zusätzlich Kosten für Auslagen von der Behörde geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
- Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
- Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
- Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchGZustV RP)
- Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) (GesVwGebV RP 2013)
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Erkrankungen/Therapien/Digitalisierung
Vielfältige Informationen zum Thema :“Gesund leben“, aber auch zu weiteren aktuellen Themen wie Erkrankungen und Therapiemöglichkeiten, Gesundheitsversorgung und Digitalisierung (E-Akte, E-Rezept) erhalten sie hier: Gesund.Bund.de
Für die Lebensphase der Seniorinnen und Senioren, haben sich Projektgruppen zur Arbeit an den Themen Soziale Teilhabe, Ernährung und Bewegung zusammengefunden. Falls Sie Interesse an einer Mitarbeit haben, informieren wir Sie gerne. Ein Einstieg ist jederzeit möglich - sprechen Sie uns an.
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Ebenso berücksichtigen wir Bevölkerungsgruppen, die bisher wenig von Gesundheitsförderung profitiert haben wie Menschen ohne Arbeit, die von verschiedenen Erkrankungen besonders häufig betroffen sind.
Die Landeszentrale für Gesundheitsförderung bietet kostenlose Präventions-Programme (online und vor Ort) an.
Hier finden Sie die Angebote: Angebote für Menschen ohne Arbeit
Da das deutsche Gesundheitssystem sehr komplex ist und es verschiedenste Zuständigkeiten gibt, wurde gemeinsam mit Migrationsberatungsstellen und Pflegestützpunkten eine hilfreiche Linkliste zum Thema Pflege und Gesundheit zusammengestellt: