Sexuelle Gesundheit - AIDS-Beratung - Prostitutionsberatung

/ Unternehmensstart und Gewerbezulassung / Beratung und Netzwerke / Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Leistungsbeschreibung

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen. Der beratenen Person wird eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung ausgestellt. Diese kann in anonymisierter Form ausgestellt werden.Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.

Verstöße gegen die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung können entsprechend rechtlich geahndet werden, sofern die Person ohne Bescheinigung nicht der Aufforderung durch die zuständige Behörde nachkommt, innerhalb einer angemessenen Frist eine Gesundheitsberatung wahrzunehmen und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Verfahrensablauf

Zuständige Stelle

Die Kreisverwaltungen nehmen die Aufgabe der gesundheitlichen Beratung als untere Gesundheitsbehörden wahr.
Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Spezielle Hinweise für - Kreis Neuwied

Personalausweis oder gültiger Reisepass

( bei ausländischer Staatsangehörigkeit zusätzlich eine Meldebestätigung)

Sollten Sie selbst kein Deutsch verstehen und sprechen, bringen Sie bitte eine Vertrauensperson mit, die das Gespräch dolmetschen kann. 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die gesundheitliche Beratung beläuft sich auf 40 bis 60 EUR.
Je nachdem können zusätzlich Kosten für Auslagen von der Behörde geltend gemacht werden.

Rechtsgrundlage

  • Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
  • Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Zuständige Mitarbeiter

Zugeordnete Abteilungen

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