Ökokonto

Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes benötigen in aller Regel einige Jahre oder gar Jahrzehnte natürlicher oder gelenkter Entwicklung, bevor sie ihre volle Wirksamkeit entfalten.

Für Maßnahmenträger gestaltet es sich oft schwierig, die erforderlichen Kompensationsflächen rechtzeitig und auch im räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsvorhaben in ihren Besitz zu bringen.

Mit dem Ökokonto wird öffentlichen und privaten Vorhabensträgern die Möglichkeit eröffnet, bereits vor Eingriffen in Natur und Landschaft benannte Flächen oder durchgeführte Maßnahmen zur ökologischen und/oder landschaftsästhetischen Aufwertung als „Vorab-Kompensation“ anerkennen zu lassen.

„Einzahlungen“ auf das Ökokonto müssen zwischen dem Träger und der zuständigen Naturschutzbehörde vorher abgesprochen werden. Hierbei prüft die Behörde die grundsätzliche Eignung im Sinne der erzielbaren Aufwertung und Verwertbarkeit als Kompensation.


Die Broschüre "Das Ökokonto in der Gemeinde" steht hier als .pdf zum download bereit.


Ansprechpartner:

/ Gewerbe und Wirtschaft / Umwelt / Wasserschutzgebiete allgemein

Leistungsbeschreibung

Das Grundwasser und auch oberirdische Trinkwasservorkommen unterliegen erheblichen Gefahren schädlicher Einflüsse durch menschliches Handeln, z. B.

- Eintrag wassergefährdender Stoffe wie Öle, Kraftstoffe, Lösungsmittel

- Eintrag von Dünger und Pflanzenschutzmittel durch die Landwirtschaft

- Stoffeintrag durch Altstandorte der Industrie, Altablagerungen, Müllbeseitigung

- Undichtigkeiten von Kanalisationen, Verkehr, Straßen

- Verletzung der oberen Bodenschichten (z. B. Kiesgruben, Tagebaue)

Im  Interesse der öffentlichen Wasserversorgung können daher Wasserschutzgebiete mit dem Ziel festgesetzt werden, das Grundwasser im Einzugsgebiet einer Wasserentnahme vor solchen oder anderen nachteiligen Einwirkungen zu schützen.

In der Verordnung zum Wasserschutzgebiet werden die erforderlichen Schutzbestimmungen für das jeweilige Gebiet formuliert. Durch diese Schutzbestimmungen können bestimmte Handlungen verboten oder für beschränkt zulässig erklärt werden sowie Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden.

Durch die Festsetzung wird das Wasserschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen eingeteilt:

Schutzzone   I: Fassungsbereich

Schutzzone  II: Engere Schutzzone

Schutzzone III: Weitere Schutzzone (III A und III B)

Als Fassungsbereich (I) wird die unmittelbare Umgebung des Brunnens oder der Quelle ausgewiesen. Die Zone I soll vor jeder unmittelbaren Verunreinigung geschützt werden und wird deshalb in der Regel eingezäunt. In der engeren Schutzzone (II) sind im Allgemeinen die Gefährdungen nicht tragbar, die von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und mit Verletzung der schützenden Deckschichten verbunden sind. Insbesondere soll der hygienische Schutz vor bakteriellen Verunreinigungen sichergestellt werden. Die weitere Schutzzone (III) soll das Grundwasser gegen chemische Verunreinigungen schützen. Diese Zone erstreckt sich in der Regel bis zur Einzugsgebietsgrenze der Grundwasserentnahme. Bei großen Einzugsgebieten oder, wenn schützende Deckschichten vorhanden sind, kann eine weitere Unterteilung in eine Zone III A und III B vorgenommen werden.

Zuständige Mitarbeiter

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