Ökokonto

Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes benötigen in aller Regel einige Jahre oder gar Jahrzehnte natürlicher oder gelenkter Entwicklung, bevor sie ihre volle Wirksamkeit entfalten.

Für Maßnahmenträger gestaltet es sich oft schwierig, die erforderlichen Kompensationsflächen rechtzeitig und auch im räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsvorhaben in ihren Besitz zu bringen.

Mit dem Ökokonto wird öffentlichen und privaten Vorhabensträgern die Möglichkeit eröffnet, bereits vor Eingriffen in Natur und Landschaft benannte Flächen oder durchgeführte Maßnahmen zur ökologischen und/oder landschaftsästhetischen Aufwertung als „Vorab-Kompensation“ anerkennen zu lassen.

„Einzahlungen“ auf das Ökokonto müssen zwischen dem Träger und der zuständigen Naturschutzbehörde vorher abgesprochen werden. Hierbei prüft die Behörde die grundsätzliche Eignung im Sinne der erzielbaren Aufwertung und Verwertbarkeit als Kompensation.


Die Broschüre "Das Ökokonto in der Gemeinde" steht hier als .pdf zum download bereit.


Ansprechpartner:

/ Baumfällungen

Leistungsbeschreibung

Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume (außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen gehören auch alle Arten von Hausgärten. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag das Fällen eines Baumes auch nach dem 1. März zulassen aus Gründen eines erforderlichen Eingriffs in die Natur oder zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Dafür zuständig ist die untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung.

Zuständige Mitarbeiter

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