Artenschutz

Heckrind mit KälbernArtenschutz umfasst gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt.

Regelmäßig wird eine Rote Liste gefährdeter Arten erstellt, die versuchen soll, den Grad der Gefährdung von Arten zu beziffern. Artenschutzprogramme zielen auf den Schutz meist einer einzelnen gefährdeten bzw. vom Aussterben bedrohten Art ab. Artenschutz ist Teil des Naturschutzes und damit auch des Ökotopschutzes. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die zu schützende Art ein notwendiger Bestandteil des Ökotops ist und im Umkehrschluss die Zerstörung des Lebensraums natürlich auch das Verschwinden der Art zur Folge hat.

Ein wichtiges Werkzeug im Artenschutz ist der Schutz von Populationen ausgewählter Arten. Durch Verbote und Zugriffsbeschränkungen, wie sie z.B. in der Bundesartenschutzverordnung geregelt werden, können bedrohte Arten geschützt werden. Andere Methoden des Populationsschutzes sind die Bestandslenkung durch spezielle Erhaltungszucht-Programme und die Wiedereinbürgerung wie z.B. beim Przewalski-Pferd in der Mongolei oder beim Luchs im Harz.

Ebenso wichtig ist der Schutz der Lebensräume. Dieser Lebensraumschutz kann in den Biotopschutz und den allgemeinen Lebensraumschutz eingeteilt werden. Beim Biotopschutz spielt vor allem die Biotopsicherung in Form der Schutzgebietsausweisung eine Rolle, aber auch die Biotoppflege (z.B. Vertragsnaturschutz) und die Gestaltung bzw. Neuschaffung von Biotopen sind wichtige Maßnahmen des Lebensraumschutzes. Der allgemeine Lebensraumschutz äußert sich hauptsächlich durch Artenhilfs- und Naturschutzprogramme.

Die gesetzlichen Grundlagen für den Artenschutz in Deutschland sind vor allem:

- Das Bundesnaturschutzgesetz
- Das Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz
- Die Bundesartenschutzverordnung
- Die Vogelschutzrichtlinie
- Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie


Besonders und streng geschützte Tier und Pflanzenarten

Als besonders geschützt gelten gemäß § 7 Abs.2 Nr.13 BNatSchG die Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A  und B der Verordnung (EG) Nr.338/97, die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 92/43 EWG, alle europäischen Vogelarten sowie die Arten in der Anlage 1 der BArtSchV. Darüber hinaus sind Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr.338/97, Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43 EWG und teilweise Arten der Anlage 1 der BArtSchV zusätzlich streng geschützt.

 

Meldepflicht

Meldepflichtig sind gemäß § 7 Abs. 2 BArtSchV alle Wirbeltiere der besonders geschützten Arten. Das bedeutet, dass diese Tiere unverzüglich nach Beginn der Haltung bei der unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden müssen. Schriftlich anzuzeigen sind dabei der Bestand der Tiere (Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichnung der Tiere) sowie jeder nachträgliche Zu- und Abgang. Die Bestandsanzeige muss zusätzlich einen vom Besitzer beigefügten Nachweis über die rechtmäßige Herkunft des Exemplars enthalten (z.B. Kaufurkunden, Herkunftsbescheinigungen, CITES-Bescheinigungen, EG-Bescheinigungen etc.) (§§ 46 - 47 BNatSchG). 

Ein entsprechendes Meldeformular kann als pdf hier oder als Word-Formular hier (kann am PC ausgefüllt werden) heruntergeladen werden. Für jedes Tier ist hier ein eigenes Formular auszufüllen!

Von der Bestandsmeldepflicht ausgenommen sind die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführten Arten. Ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen sind nach dem Artenschutzrecht Spinnen und Skorpione, die aber dennoch besonders geschützt sind. Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft muss auf Verlangen erbracht werden. 

 

Kennzeichnungspflicht

Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten des Anhangs A der Verordnung EG Nr. 338/97 und/oder lebende, nicht unter Nummer 1 fallende Vögel der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, muss diese unverzüglich kennzeichnen (§ 12 BArtSchV). Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des § 13 BArtSchV zu erfolgen. Vögel sind z.B. grundsätzlich mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen. Für Reptilien und Säugetiere gibt es Transponder oder die Fotodokumentation. Bitte beachten Sie, dass gerade die Fotodokumentation ständig aktualisiert werden muss. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht ist auch Voraussetzung für eine Vermarktungsbescheinigung. 

Artenschutz-Kennzeichen wie Ringe und Transponder dürfen ausschließlich über folgende Ausgabestellen bezogen werden:

Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA), Ostendstraße 4, 76707 Hambrücken, http://www.bna-ev.de/

Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe GmbH (ZZF), Mainzer Straße 10, 65185 Wiesbaden, http://www.zzf.de/

 

Haltung und Vermarktung von besonders oder streng geschützten Arten der Anhänge A und B

Für die Haltung von streng geschützten Arten des Anhangs A der (EG)-Verordnung 338/97 muss die legale Herkunft, also der rechtmäßige Besitz nachgewiesen werden (Nachweis, dass Exemplar rechtmäßig gezüchtet, rechtmäßig in die EG eingeführt bzw. rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen wurde).

Für den Nachweis der legalen Herkunft ist für Arten des Anhangs A eine CITES-Bescheinigung erforderlich. Das Dokument muss zusammen mit der Meldung (siehe Meldepflicht) im Original bei der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt werden. Bestehen Kauf- oder Verkaufsabsichten für streng geschützte lebende oder tote Exemplare des Anhangs A bzw. für Teile von diesen, muss eine Ausnahme (Vermarktungsgenehmigung) von den Verboten des Art.8 Abs.1 (EG)-VO Nr.338/97 beantragt werden.

Art. 8 verbietet sowohl den Verkauf, als auch das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern von Arten des Anhangs A zu Verkaufszwecken (Vermarktungsverbot). Die untere Naturschutzbehörde stellt auf Antrag, nach Prüfung der legalen Herkunft der Exemplare und der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht, eine solche „Bescheinigung zur Befreiung vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten“ aus (Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 – DVO).

Der Tausch von Exemplaren fällt unter die gleichen Bestimmungen! Ausnahmen vom Vermarktungsverbot  sind in Art.8 Abs.3 (EG)-Verordnung geregelt! Für die Haltung und Vermarktung von Arten des Anhangs B, muss die legale Herkunft dieser nachgewiesen werden, wobei hier keine CITES-Pflicht mehr besteht und die freie Nachweisführung genügt. Erforderliche Dokumente können in dem Fall z.B. sein: CITES-Bescheinigung, Kaufvertrag, Tierausweis, Nachzuchtbestätigung, Einfuhrnummer, Meldebescheinigung, Registrierungsbestätigung. Eine Vermarktungsbescheinigung ist nicht notwendig. 

 

Ein- und Ausfuhr von besonders geschützten Arten aus der europäischen Gemeinschaft

EG-rechtliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sind nur beim grenzüberschreitenden Verkehr von geschützten Exemplaren aus oder nach Drittländern vorgeschrieben. Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge A, B und C aus der europäischen Gemeinschaft wird eine Ausfuhrgenehmigung (CITES-Genehmigung) vom Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr.110 in 53179 Bonn, benötigt. Die Beantragung einer solchen Genehmigung besteht aus zwei Behördengängen, da zuvor bei der unteren Naturschutzbehörde eine Bescheinigung zum Nachweis des rechtmäßigen Besitzes oder der rechtmäßigen Zucht eingeholt werden muss. Die untere Naturschutzbehörde prüft vor Ausstellung der Bescheinigung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung muss dann mit dem entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Naturschutz vorgelegt werden (Art.5 Abs.2b, Abs.3 und Abs.4 (EG)-VO Nr. 338/97). Anträge auf Erteilung einer CITES Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sind elektronisch über das System „CITES-online“ vom BfN abrufbar:


Zucht und gewerbsmäßiger Handel

Für Züchter und den gewerbsmäßigen Tierhandel gilt eine Buchführungspflicht, bei der tagesaktuell die Zu- und Abgänge geschützter Arten zu vermerken sind. Dies gilt auch für Tiere und Pflanzen, die nicht EU-weit, sondern nur in der Bundesrepublik Deutschland geschützt sind. Näheres hierzu ergibt sich aus der BArtSchV.


Ansprechpartner:

Leistungsbeschreibung

Im Jahr 2022 findet in Deutschland eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2022) statt. Mit dieser statistischen Erhebung wird ermittelt, wie viele Menschen hierzulande leben, wie sie wohnen und arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs- und Wohnungszahlen. Daher sehen sowohl europäisches Recht als auch Bundesrecht die regelmäßige Ermittlung verlässlicher Basiszahlen hierzu verpflichtend vor.

Der Zensus liefert im Wesentlichen die folgenden Informationen:

  • aktuelle Bevölkerungszahlen,
  • Daten zur Demografie, das heißt Alter, Geschlecht oder zum Beispiel Staatsbürgerschaft der Einwohnerinnen und Einwohner sowie zum Bildungsstand und zur Erwerbsbeteiligung der Bevölkerung,
  • Daten zu Haushalts- und Familienzusammenhängen, in denen die Menschen leben,
  • Daten zur Wohn- und Wohnungssituation, bspw. zur durchschnittlichen Wohnraumgröße, zu Wohnungsleerstand, zur Höhe der Wohnungsmieten.

Diese Informationen dienen insbesondere dem Bund, den Bundesländern und den Kommunen, aber auch einer Vielzahl von Verbänden und sonstigen Interessensvertretungen, der Wissenschaft und der interessierten Öffentlichkeit unter anderem als Grundlage für politische sowie wirtschaftliche Entscheidungen. Sie sind auch für die Gestaltung des demographischen Wandels unverzichtbar. So müssen beispielsweise Gemeinden auf verlässlicher Datenbasis planen können, wie viele Kindergärten, Schulen, Seniorenresidenzen und Sozialwohnungen künftig benötigt werden.

Spezielle Hinweise für - Kreis Neuwied

Die bei der Kreisverwaltung Neuwied zur Durchführung des Zensus 2022 seit dem 1. September 2021 eingerichtete Erhebungsstelle wird gemäß § 3 Absatz 5 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 61) nach Erledigung ihrer Aufgaben und im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt in Bad Ems mit Wirkung vom 28. Februar 2023 aufgelöst.


Zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Verwaltungsverfahren werden auf das Statistische Landesamt übertragen.


Wir danken allen Bürgerinnen und Bürger, die Auskunft im Rahmen der verschiedenen Haushalteerhebungen erteilt haben. 


In den kommenden Monaten werden die Daten aufbereitet und ausgewertet. Die Ergebnisse des Zensus 2022 sollen im November 2023 veröffentlicht werden. Alle Informationen zum Zensus gibt es im gemeinsamen Angebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter www.zensus2022.de.

Teaser

Im Jahr 2022 findet in der Bundesrepublik Deutschland und somit auch Rheinland-Pfalz eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung statt.

Verfahrensablauf

Eine Vorbefragung, die der Berichtskreisklärung für die im Jahr 2022 stattfindende Gebäude- und Wohnungszählung dient, findet im Jahr 2021 statt.

Wie schon der Zensus 2011 ist auch der Zensus 2022 als registergestützte Erhebung konzipiert. Dabei werden in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt und nur dann ergänzende Befragungen durchgeführt, wenn Verwaltungsdaten für bestimmte Merkmale nicht vorhanden oder aus statistischer Sicht nicht für die Auswertung geeignet sind. Neben Übermittlungen behördlicher Daten, insbesondere Melderegisterdaten und bestimmter Datensätze oberster Bundesbehörden, sind im Wesentlichen die folgenden ergänzenden primärstatistischen Befragungen der Bevölkerung vorgesehen:

  1. zur statistischen Bereinigung von Über- und Untererfassungen in den Melderegisterdaten und zur Ermittlung von Angaben, zu denen keine Informationen in den Verwaltungsregistern vorliegen,
    • eine Befragung der Bewohner an repräsentativ ausgewählten Anschriften (Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis) sowie
    • eine Erfassung sämtlicher Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnheimen (z. B. Studierendenwohnheime) und Gemeinschaftsunterkünften (z. B. Seniorenresidenzen und Kinderheime),
  2. zur Ermittlung von Angaben über bewohnte und unbewohnte Immobilien eine postalische Befragung der Eigentümerinnen und Eigentümer.

An wen muss ich mich wenden?

Für den Zensus 2022 ist in Rheinland-Pfalz das Statistische Landesamt zuständig. Dieses wird vor Ort durch Kommunale Erhebungsstellen unterstützt, die im Zeitraum der Erhebungsdurchführung von den Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise betrieben werden.

Bei Fragen zum Zensus allgemein bzw. zur Gebäude- und Wohnungszählung wenden Sie sich bitte an das Statistische Landesamt. Bei individuellen Fragen zur Durchführung der Haushaltebefragung und zur Erhebung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften wenden Sie sich bitte an die Zensus-Erhebungsstelle in Ihrer kreisfreien Stadt bzw. Ihrem Landkreis.

Zuständige Stelle

Für den Zensus 2022 ist in Rheinland-Pfalz grundsätzlich das Statistische Landesamt zuständig.

Bei individuellen Fragen zur Durchführung der Haushaltebefragung und zur Erhebung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften wenden Sie sich bitte an die Zensus-Erhebungsstelle in Ihrer kreisfreien Stadt bzw. Ihrem Landkreis.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sämtliche benötigten Unterlagen werden Ihnen durch das Statistische Landesamt bzw. die für die Durchführung der Personenerhebungen in Ihrer kreisfreien Stadt / Ihrem Landkreis zuständigen Erhebungsstelle zur Verfügung gestellt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Zensusstichtag ist der 15. Mai 2022. Über die Fristen zur Abgabe Ihrer Meldungen informiert Sie das Statistische Landesamt bzw. die Erhebungsstelle in Ihrer kreisfreien Stadt bzw. Ihrem Landkreis in gesonderten Anschreiben.

Bearbeitungsdauer

Erste Ergebnisse der Zählung sollen Ende 2023 vorliegen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen zum Zensus 2022 finden Sie auf nachfolgender Webseite:

Zuständige Mitarbeiter

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