Streuobstwiesen

Die Streuobstwiese, regional auch Obstwiese, Bitz oder Bongert genannt, ist eine traditionelle Form des Obstbaus. Im Gegensatz zum Niederstamm-Obstbau in Plantagen, stehen hier auf einer gemeinsamen Fläche hochstämmige Obstbäume meist unterschiedlichen Alters, unterschiedlicher Arten und Sorten zusammen. Streuobstwiesen werden ohne den Einsatz synthetischer Behandlungsmittel bewirtschaftet.

Traditionell üblich ist die landwirtschaftliche Mehrfachnutzung der Flächen: Sie dienen sowohl der Obsterzeugung (Obernutzung) als auch der Grünlandnutzung wie z. B. als Mähwiese zur Heugewinnung oder als Viehweide (Unternutzung).
Der Streuobstanbau hatte im 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine große kulturelle, soziale, landschaftsprägende und ökologische Bedeutung. Heute gehören Streuobstwiesen zu den am stärksten gefährdeten Biotopen Mitteleuropas (siehe auch: Rote Liste der Biotoptypen). Größere, landschaftsprägende Streuobstwiesen finden sich heute noch in Österreich, in Süddeutschland, am Nordhang des Kyffhäusergebirges und in der Schweiz. Die ausgedehntesten Bestände finden sich am Fuß der Schwäbischen Alb.

Die Arbeit der Projektgruppe "Streuobstwiesen" (Bonefeld, Rengsdorf, Epgert) - nabu Rengsdorf ist ein Beispiel für lokales Engagement.

Viele Informationen Rund ums Thema Streuobst finden Sie auf der Homepage des nabu

Ansprechpartner:

/ Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht (CITES)

Leistungsbeschreibung

Exemplare von Tieren und Pflanzen, inklusive Hölzer der besonders geschützte Arten sowie Produkte aus ihnen, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, benötigen für eine Vermarktung (Kauf, Tausch etc.) eine Vermarktungsgenehmigung.

Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanzen und Palisanderhölzer. Produkte können z.B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

Welche Arten besonders geschützt sind, kann z. B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

Für Arten, die unter den besonderen Naturschutz fallen, bestehen im Falle von Haltung, Zucht oder Vermaktung zusätzlich Meldepflichten. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie unter: Artenschutz: Meldepflicht bei Haltung, Zucht und Vermarktung von geschützten Arten.

Besonderheit - Vorerwerbsbescheinigung:

Mit Beschluss der 17. CITES-Vertragsstaatenkonferenz im Oktober 2016 wurden weitere Hölzer unter Schutz gestellt: Pterocarpus erinaceus (Kosso, African Rosewoode), Guibourtia tessmannii (Bubinga), Guibourtia pellegriniana (Bubinga) Guibourtia demeusei (Bubinga) sowie Dalbergia spp. (Palisander, Rosenholz). Von den Schutzbestimmungen sind nicht nur die Rohhölzer, sondern auch Erzeugnisse wie z. B. Musikinstrumente erfasst.

Altbestände dieser Hölzer und Teile davon, deren Erwerb vor dem 2. Januar 2017 nachgewiesen werden muss, bedürfen, für einen möglichen Handel, einer Vorerwerbsbescheinigung. Die Registrierung erfolgt auf Antrag bei der für Sie zuständigen Behörde für besonderen Artenschutz. Bei Fragen wenden Sie sich bitten an Ihre zuständige Behörde. 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für innerhalb der europäischen Union erworbene und gehaltene Tier-, Pflanzen- und Holzarten (inklusive Produkte und Teile daraus) sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
 
Werden geschützte Arten aus Ländern außerhalb der europäischen Union importiert oder in nicht zur europäischen Union gehörendes Ausland exportiert, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz (unter dem Link:  www.BfN.de), Konstantinstr. 110, 53179 Bonn.

Welche Gebühren fallen an?

Genehmigungen und Vorerwerbsbescheinigungen sind gebührenpflichtig nach dem besonderen Gebührenverzeichnis für Behörden des Umweltrechts, in der jeweils aktuellen Fassung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung.

Rechtsgrundlage

Unterstützende Institutionen

Formulare

Zuständige Mitarbeiter

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