Netzwerkkoordination


/ Partnerschaft und Familie / Trennung mit Kind / Sorgerecht für unverheiratete Väter beantragen

Leistungsbeschreibung

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:

  • Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
  • Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
  • Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.

Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.

Verfahrensablauf

Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Voraussetzungen

  • die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
  • die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
  • die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
  • die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu

Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Welche Gebühren fallen an?

Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine besonderen Fristen.

Bearbeitungsdauer

Hängt vom Einzelfall ab.

Rechtsgrundlage

Hier finden Sie Unterstützungs- und Beratungsangebote, speziell auch in der Corona- Krise, sowie weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema Eltern sein:  www.elternsein.info


Pressemitteilungen

Netzwerkkonferenzen:

Das Thema Kinderschutz setzt sich aus vielen einzelnen Bausteinen zusammen. Neben dem Schutzauftrag nach §8a SGB VIII, der dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe obliegt (Jugendamt), lebt ein gelingender Kinderschutz von Vernetzung, Kooperation und Verantwortungsbewusstsein aller Beteiligten. In diesem Sinne sehen sowohl das Landes-als auch das Bundeskinderschutzgesetz  vor, dass ein Netzwerk aufgebaut wird aus allen am Kinderschutz beteiligten Institutionen, Diensten und Einrichtungen (vgl. §3 LKindSchuG und §3 KKG). 

Im Landkreis Neuwied organisieren die Netzwerkkoordinatoren von Stadt und Kreis Neuwied einmal jährlich eine so genannte Netzwerkkonferenz. Zu diesem Fachtag eingeladen werden Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe, der Kindertagesstätten und Schulen, ebenso wie Vertreterinnen und Vertreter des Gesundheitswesens (Ärzte, Kinderärzte, Gesundheitsamt, Psychologen,…), der Beratungsstellen,  aber auch von Polizei und Ordnungsamt oder den Arbeitsagenturen.  Neben dem fachlichen Input stehen Austausch und Begegnung der einzelnen Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner im Vordergrund. Ebenfalls werden aktuelle Informationen aus dem Netzwerk ausgetauscht. 

Im Kreis Neuwied wurde erstmals am 25.03.2009 eine Konferenz des lokalen Netzwerks „Kindeswohl und Kinderschutz“ in Kooperation mit der Stadt Neuwied durchgeführt. Unter der Beteiligung des Instituts für Sozialpädagogische Forschung Mainz e.V. (ISM) wurde eine Abfrage der Teilnehmer/innen bezüglich weiterer Themen für die Netzwerkarbeit durchgeführt. Durch die Auswertung dieser Befragung wurde der Wunsch der Teilnehmer/innen nach einem Austausch im kleineren Rahmen auf Ebene der Verbandsgemeinden deutlich. (s. regionale Netzwerkkonferenzen)

Die Netzwerkkonferenzen fanden zu folgenden Themen statt:




Vortrag Elisabeth Schmutz

 







Regionale Netzwerkkonferenzen:

Durch die Einrichtung kleinerer regionaler Netzwerke versprach man sich eine bessere Kommunikation und Kooperation der Akteure einer begrenzten Region und folgte somit dem Wunsch der Teilnehmer/innen der 1. lokalen Netzwerkkonferenz vom März 2009. Die geringere Teilnehmerzahl hierbei erlaubt einen besseren Austausch und ein besseres Kennenlernen sowohl der Fachkräfte als Personen sowie deren Arbeitsfeld und Aufgaben. 

Der Startschuss für die regionalen Netzwerkkonferenzen fiel im April 2010 mit der Auftaktveranstaltung in der Verbandsgemeinde Puderbach. Sukzessive wurde flächendeckend in allen sieben Verbandsgemeinden des Landkreises regionale Netzwerke aufgebaut.

Zwischenzeitlich konnte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes eine Kooperationsvereinbarung für die weitere Zusammenarbeit in den Netzwerken erstellt und abgeschlossen werden (Kooperationsvereinbarung).

In einigen Verbandsgemeinden bestehen zudem Runde Tische oder Aktionsbündnisse, die sich mit der Lebensumwelt von Kindern und deren Familien befassen. So z.B. der Runde Tisch Betreuung-Familie in der Verbandsgemeinde Puderbach (www.puderbach.de/vg) oder das Lokale Bündnis für Familie in der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach (www.rengsdorf-waldbreitbach.de/vg). Mit diesen Organisationsformen arbeitet die Netzwerkkoordination der Kreisverwaltung Neuwied eng zusammen, um Doppelstrukturen zu vermeiden.

Darüber hinaus Teilnahme an diversen Arbeitskreisen (z.B.: AK GesB-Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Hausinterne Arbeitskreise).

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung:

Gemäß des § 8a SGB VIII hat das Jugendamt den Schutzauftrag bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung.

Im §8a Abs.1 SGB VIII wird das Vorgehen des Jugendamtes bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung geregelt. Hier sind qualitative Standards enthalten, wie z.B. die persönliche Inaugenscheinnahme des Kindes oder auch das „Vier- Augen- Prinzip“.

Der Abs.4 regelt das Vorgehen der freien Träger der Jugendhilfe, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen. Denn auch sie müssen dem Schutzauftrag in adäquater Weise nachkommen.

Um den Schutzauftrag rund um die Uhr sicherzustellen, hat das Kreisjugendamt Neuwied zwei Dienste eingerichtet:

  • den Gefährdungsdienst Tel.: 02631/803-0 und 02631/803-111 (dieser deckt die Zeiten während der Öffnungs- bzw. Dienstzeiten der Kreisverwaltung ab)
  • die Rufbereitschaft (sie kann außerhalb der Dienstzeiten der Kreisverwaltung über die örtlichen Polizeidienststellen erreicht werden)

Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (Kinderschutzfachkraft) für freie Träger der Jugendhilfe und weitere Personenkreise.

Damit auch die freien Träger der Jugendhilfe (z.B. Kindertagesstätten...) ihrem Schutzauftrag in adäquater Weise nachkommen, sieht der Gesetzgeber bei der Einschätzung einer möglichen Gefährdungslage das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft vor (vgl. §8a Abs.4 SGB VIII). Diese speziell geschulten und Berufserfahrenen Fachkräfte beraten in pseudonymisierter Form hinsichtlich der Gefährdungseinschätzung, sie unterstützen aber auch bei der Vorbereitung von Elterngesprächen oder hinsichtlich möglicher Hilfsangebote. Die Fallverantwortung bleibt beim Ratsuchenden!

Im Zuge der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes hat der Gesetzgeber auch für Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte, Lehrer...) Standards im Kinderschutz eingeführt. Der §4 KKG regelt den Ablauf bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung, sieht ebenfalls die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft vor und klärt gegebenenfalls den Übergang zum Jugendamt.

Das Kreisjugendamt Neuwied hat mit der evangelischen Kinder- und Jugendhilfe Oberbieber eine entsprechende Vereinbarung zur Bereitstellung der insoweit erfahrenen Fachkräfte getroffen. Die Kontaktdaten der INSOFA erhalten Sie über die Netzwerkkoordinatorin oder den Bürgerservice Jugendamt. Ggf. muss zunächst geklärt werden, ob Sie gegenüber dem öffentlichen örtlichen Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft haben.

Einsatz von Familienhebammen und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen!

Die Kreisverwaltung Neuwied bietet Eltern mit Kindern im ersten Lebensjahr ein spezielles Betreuungsangebot an.

Unsere entsprechend fortgebildete Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin besucht die Familien und berät in Bereichen wie beispielsweise der Gesundheitsfürsorge, Babypflege oder auch Alltagsorganisation und unterstützt bei Arztbesuchen oder Korrespondenz mit Behörden. Zudem stellt sie auf Wunsch Kontakt her zu weiteren Angeboten oder Institutionen.

In einem ersten persönlichen Kontakt klärt die Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin mit den Familien, ob das Angebot für sie in Betracht kommt und was die Inhalte der Beratungstätigkeit sein sollen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des für die Familien kostenlosen Angebotes können folgende Kriterien sein:

  • soziale Isolation
  • finanzielle Belastungpsychische oder chronische Erkrankung der Eltern
  • krankes oder beeinträchtigtes Baby
  • familiäre Belastung (z.B. durch Trennung oder Tod eines Angehörigen)
  • Überforderung mit der Versorgung des Babys

Das Angebot ist für die Familien kostenfrei und freiwillig. In der Regel kommt die Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin zu den Familien nach Hause.

Gefördert wird das Angebot durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


 Flyer zum Download

Allgemeine Angebote der Familienbildung, sowohl im Gesundheitsbereich als auch im sozialen Bereich finden Sie bei der katholischen Familienbildungsstätte Neuwied e.V. (Fbs-Neuwied). 
 

Branchenbuch Kindeswohl

Das Branchenbuch Kindeswohl gibt einen Überblick über relevante Angebote zur Unterstützung von Familien in Stadt und Landkreis Neuwied. Es wurde gemeinsam mit der Stadt Neuwied Branchenbuch erstellt und in den psychosozialen Beratungsführer Neuwied implementiert. Es ist im Internet unter www.beratung-neuwied.de zu finden.


Kinderbetreuung:

Ein großes Thema für viele Familien ist die Betreuung der Kinder. Fragen zum Betreuungsangebot in Kindertagesstätten richten Sie bitte an das Kindertagesstätten Referat der Abteilung für Jugend und Familie. (Übersicht Kitas im Netz)

Betreuungsangebote in Schulen erfragen Sie bitte direkt bei den Schulen (Schulen im Kreis Neuwied).


Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche, inklusive auch Ferienbetreuungsangebote werden im Kreis Neuwied sowohl von der Kreisjugendpflege als auch von den Jugendpflegern in den einzelnen Verbandsgemeinden durchgeführt bzw. organisiert. Oft bieten auch z.B. kirchliche Organisationen oder Sportvereine in den Schulferien Aktionen für Kinder an. (Freizeitplaner)

***Bitte beachten Sie, dass aufgrund der großen Nachfrage die Angebote schnell ausgebucht sind. Um keinen Nachteil entstehen zu lassen, gibt es oft vorgegebene Anmeldetermine.***


 

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