Netzwerkkoordination


/ Partnerschaft und Familie / Trennung mit Kind / Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.


Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

Spezielle Hinweise für - Kreis Neuwied

Von diesen Beträgen werden jeweils die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und gegebenenfalls Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Elternteils oder des Stiefelternteils erhält, abgezogen.

Für Kinder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird unter bestimmten Voraussetzungen auch Ertrag zumutbarer Arbeit und Einkommen des Vermögens des Kindes berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung.

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Spezielle Hinweise für - Kreis Neuwied

Unterhaltsvorschuss kann bei der Kreisverwaltung Neuwied online beantragt werden:

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:     

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Formulare

Online-Verfahren

Hier finden Sie Unterstützungs- und Beratungsangebote, speziell auch in der Corona- Krise, sowie weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema Eltern sein:  www.elternsein.info


Pressemitteilungen

Netzwerkkonferenzen:

Das Thema Kinderschutz setzt sich aus vielen einzelnen Bausteinen zusammen. Neben dem Schutzauftrag nach §8a SGB VIII, der dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe obliegt (Jugendamt), lebt ein gelingender Kinderschutz von Vernetzung, Kooperation und Verantwortungsbewusstsein aller Beteiligten. In diesem Sinne sehen sowohl das Landes-als auch das Bundeskinderschutzgesetz  vor, dass ein Netzwerk aufgebaut wird aus allen am Kinderschutz beteiligten Institutionen, Diensten und Einrichtungen (vgl. §3 LKindSchuG und §3 KKG). 

Im Landkreis Neuwied organisieren die Netzwerkkoordinatoren von Stadt und Kreis Neuwied einmal jährlich eine so genannte Netzwerkkonferenz. Zu diesem Fachtag eingeladen werden Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe, der Kindertagesstätten und Schulen, ebenso wie Vertreterinnen und Vertreter des Gesundheitswesens (Ärzte, Kinderärzte, Gesundheitsamt, Psychologen,…), der Beratungsstellen,  aber auch von Polizei und Ordnungsamt oder den Arbeitsagenturen.  Neben dem fachlichen Input stehen Austausch und Begegnung der einzelnen Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner im Vordergrund. Ebenfalls werden aktuelle Informationen aus dem Netzwerk ausgetauscht. 

Im Kreis Neuwied wurde erstmals am 25.03.2009 eine Konferenz des lokalen Netzwerks „Kindeswohl und Kinderschutz“ in Kooperation mit der Stadt Neuwied durchgeführt. Unter der Beteiligung des Instituts für Sozialpädagogische Forschung Mainz e.V. (ISM) wurde eine Abfrage der Teilnehmer/innen bezüglich weiterer Themen für die Netzwerkarbeit durchgeführt. Durch die Auswertung dieser Befragung wurde der Wunsch der Teilnehmer/innen nach einem Austausch im kleineren Rahmen auf Ebene der Verbandsgemeinden deutlich. (s. regionale Netzwerkkonferenzen)

Die Netzwerkkonferenzen fanden zu folgenden Themen statt:




Vortrag Elisabeth Schmutz

 







Regionale Netzwerkkonferenzen:

Durch die Einrichtung kleinerer regionaler Netzwerke versprach man sich eine bessere Kommunikation und Kooperation der Akteure einer begrenzten Region und folgte somit dem Wunsch der Teilnehmer/innen der 1. lokalen Netzwerkkonferenz vom März 2009. Die geringere Teilnehmerzahl hierbei erlaubt einen besseren Austausch und ein besseres Kennenlernen sowohl der Fachkräfte als Personen sowie deren Arbeitsfeld und Aufgaben. 

Der Startschuss für die regionalen Netzwerkkonferenzen fiel im April 2010 mit der Auftaktveranstaltung in der Verbandsgemeinde Puderbach. Sukzessive wurde flächendeckend in allen sieben Verbandsgemeinden des Landkreises regionale Netzwerke aufgebaut.

Zwischenzeitlich konnte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes eine Kooperationsvereinbarung für die weitere Zusammenarbeit in den Netzwerken erstellt und abgeschlossen werden (Kooperationsvereinbarung).

In einigen Verbandsgemeinden bestehen zudem Runde Tische oder Aktionsbündnisse, die sich mit der Lebensumwelt von Kindern und deren Familien befassen. So z.B. der Runde Tisch Betreuung-Familie in der Verbandsgemeinde Puderbach (www.puderbach.de/vg) oder das Lokale Bündnis für Familie in der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach (www.rengsdorf-waldbreitbach.de/vg). Mit diesen Organisationsformen arbeitet die Netzwerkkoordination der Kreisverwaltung Neuwied eng zusammen, um Doppelstrukturen zu vermeiden.

Darüber hinaus Teilnahme an diversen Arbeitskreisen (z.B.: AK GesB-Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Hausinterne Arbeitskreise).

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung:

Gemäß des § 8a SGB VIII hat das Jugendamt den Schutzauftrag bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung.

Im §8a Abs.1 SGB VIII wird das Vorgehen des Jugendamtes bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung geregelt. Hier sind qualitative Standards enthalten, wie z.B. die persönliche Inaugenscheinnahme des Kindes oder auch das „Vier- Augen- Prinzip“.

Der Abs.4 regelt das Vorgehen der freien Träger der Jugendhilfe, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen. Denn auch sie müssen dem Schutzauftrag in adäquater Weise nachkommen.

Um den Schutzauftrag rund um die Uhr sicherzustellen, hat das Kreisjugendamt Neuwied zwei Dienste eingerichtet:

  • den Gefährdungsdienst Tel.: 02631/803-0 und 02631/803-111 (dieser deckt die Zeiten während der Öffnungs- bzw. Dienstzeiten der Kreisverwaltung ab)
  • die Rufbereitschaft (sie kann außerhalb der Dienstzeiten der Kreisverwaltung über die örtlichen Polizeidienststellen erreicht werden)

Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (Kinderschutzfachkraft) für freie Träger der Jugendhilfe und weitere Personenkreise.

Damit auch die freien Träger der Jugendhilfe (z.B. Kindertagesstätten...) ihrem Schutzauftrag in adäquater Weise nachkommen, sieht der Gesetzgeber bei der Einschätzung einer möglichen Gefährdungslage das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft vor (vgl. §8a Abs.4 SGB VIII). Diese speziell geschulten und Berufserfahrenen Fachkräfte beraten in pseudonymisierter Form hinsichtlich der Gefährdungseinschätzung, sie unterstützen aber auch bei der Vorbereitung von Elterngesprächen oder hinsichtlich möglicher Hilfsangebote. Die Fallverantwortung bleibt beim Ratsuchenden!

Im Zuge der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes hat der Gesetzgeber auch für Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte, Lehrer...) Standards im Kinderschutz eingeführt. Der §4 KKG regelt den Ablauf bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung, sieht ebenfalls die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft vor und klärt gegebenenfalls den Übergang zum Jugendamt.

Das Kreisjugendamt Neuwied hat mit der evangelischen Kinder- und Jugendhilfe Oberbieber eine entsprechende Vereinbarung zur Bereitstellung der insoweit erfahrenen Fachkräfte getroffen. Die Kontaktdaten der INSOFA erhalten Sie über die Netzwerkkoordinatorin oder den Bürgerservice Jugendamt. Ggf. muss zunächst geklärt werden, ob Sie gegenüber dem öffentlichen örtlichen Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft haben.

Einsatz von Familienhebammen und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen!

Die Kreisverwaltung Neuwied bietet Eltern mit Kindern im ersten Lebensjahr ein spezielles Betreuungsangebot an.

Unsere entsprechend fortgebildete Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin besucht die Familien und berät in Bereichen wie beispielsweise der Gesundheitsfürsorge, Babypflege oder auch Alltagsorganisation und unterstützt bei Arztbesuchen oder Korrespondenz mit Behörden. Zudem stellt sie auf Wunsch Kontakt her zu weiteren Angeboten oder Institutionen.

In einem ersten persönlichen Kontakt klärt die Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin mit den Familien, ob das Angebot für sie in Betracht kommt und was die Inhalte der Beratungstätigkeit sein sollen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des für die Familien kostenlosen Angebotes können folgende Kriterien sein:

  • soziale Isolation
  • finanzielle Belastungpsychische oder chronische Erkrankung der Eltern
  • krankes oder beeinträchtigtes Baby
  • familiäre Belastung (z.B. durch Trennung oder Tod eines Angehörigen)
  • Überforderung mit der Versorgung des Babys

Das Angebot ist für die Familien kostenfrei und freiwillig. In der Regel kommt die Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin zu den Familien nach Hause.

Gefördert wird das Angebot durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


 Flyer zum Download

Allgemeine Angebote der Familienbildung, sowohl im Gesundheitsbereich als auch im sozialen Bereich finden Sie bei der katholischen Familienbildungsstätte Neuwied e.V. (Fbs-Neuwied). 
 

Branchenbuch Kindeswohl

Das Branchenbuch Kindeswohl gibt einen Überblick über relevante Angebote zur Unterstützung von Familien in Stadt und Landkreis Neuwied. Es wurde gemeinsam mit der Stadt Neuwied Branchenbuch erstellt und in den psychosozialen Beratungsführer Neuwied implementiert. Es ist im Internet unter www.beratung-neuwied.de zu finden.


Kinderbetreuung:

Ein großes Thema für viele Familien ist die Betreuung der Kinder. Fragen zum Betreuungsangebot in Kindertagesstätten richten Sie bitte an das Kindertagesstätten Referat der Abteilung für Jugend und Familie. (Übersicht Kitas im Netz)

Betreuungsangebote in Schulen erfragen Sie bitte direkt bei den Schulen (Schulen im Kreis Neuwied).


Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche, inklusive auch Ferienbetreuungsangebote werden im Kreis Neuwied sowohl von der Kreisjugendpflege als auch von den Jugendpflegern in den einzelnen Verbandsgemeinden durchgeführt bzw. organisiert. Oft bieten auch z.B. kirchliche Organisationen oder Sportvereine in den Schulferien Aktionen für Kinder an. (Freizeitplaner)

***Bitte beachten Sie, dass aufgrund der großen Nachfrage die Angebote schnell ausgebucht sind. Um keinen Nachteil entstehen zu lassen, gibt es oft vorgegebene Anmeldetermine.***


 

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