Netzwerkkoordination


/ Schadensersatz bei Jagdschäden und Wildschäden

Leistungsbeschreibung

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.

Wildschaden, der an Sonderkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelnstehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen.

Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, gelten Drahtgeflechtzäune:

  • gegen Rot-, Dam- und Muffelwild mit einer Höhe von mindestens 1,80 m, 
  • gegen Rehwild mit einer Höhe von mindestens 1,50 m,
  • gegen Schwarzwild mit einer in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist, 
  • gegen Wildkaninchen mit einer Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite.

In Jagdbezirken mit Schwarzwildvorkommen ist der Drahtgeflechtzaun gegen Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild in jedem Fall gegen ein Hochheben durch Schwarzwild zu befestigen.

Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet.

Jagdschäden sind Schäden, die aus missbräuchlicher Jagdausübung entstanden sind. Die jagdausübungsberechtigte Person haftet der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person einer Grundfläche für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der von einer ihrer Jagdaufseherinnen, einem ihrer Jagdaufseher oder einem ihrer Jagdgäste verursacht wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn die  geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Stelle anmeldet.

Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung eines Wild- oder Jagdschadens hat die geschädigte Person mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihr und der ersatzpflichtigen Person nicht möglich war, sowie Angaben zur Schadenshöhe zu machen. Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort unter Ladung der Beteiligten und einer bestellten Wildschadensschätzerin oder eines bestellten Wildschadensschätzers an.

Kommt bei dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so ist dies in einer Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens enthalten muss. Sie ist von den Beteiligten zu unterzeichnen.

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt die Wildschadensschätzerin oder der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest, der Grundlage des schriftlichen Vorbescheides der Verwaltung wird.

Hinweis: Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der ersatzpflichtigen Person (in der Regel die Jagdpächterin / der Jagdpächter) einvernehmlich geregelt, so dass ein offizielles Wildschadensverfahren nicht eingeleitet wird.

Rechtsgrundlage

Unterstützende Institutionen

Hier finden Sie Unterstützungs- und Beratungsangebote, speziell auch in der Corona- Krise, sowie weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema Eltern sein:  www.elternsein.info


Pressemitteilungen

Netzwerkkonferenzen:

Das Thema Kinderschutz setzt sich aus vielen einzelnen Bausteinen zusammen. Neben dem Schutzauftrag nach §8a SGB VIII, der dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe obliegt (Jugendamt), lebt ein gelingender Kinderschutz von Vernetzung, Kooperation und Verantwortungsbewusstsein aller Beteiligten. In diesem Sinne sehen sowohl das Landes-als auch das Bundeskinderschutzgesetz  vor, dass ein Netzwerk aufgebaut wird aus allen am Kinderschutz beteiligten Institutionen, Diensten und Einrichtungen (vgl. §3 LKindSchuG und §3 KKG). 

Im Landkreis Neuwied organisieren die Netzwerkkoordinatoren von Stadt und Kreis Neuwied einmal jährlich eine so genannte Netzwerkkonferenz. Zu diesem Fachtag eingeladen werden Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe, der Kindertagesstätten und Schulen, ebenso wie Vertreterinnen und Vertreter des Gesundheitswesens (Ärzte, Kinderärzte, Gesundheitsamt, Psychologen,…), der Beratungsstellen,  aber auch von Polizei und Ordnungsamt oder den Arbeitsagenturen.  Neben dem fachlichen Input stehen Austausch und Begegnung der einzelnen Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner im Vordergrund. Ebenfalls werden aktuelle Informationen aus dem Netzwerk ausgetauscht. 

Im Kreis Neuwied wurde erstmals am 25.03.2009 eine Konferenz des lokalen Netzwerks „Kindeswohl und Kinderschutz“ in Kooperation mit der Stadt Neuwied durchgeführt. Unter der Beteiligung des Instituts für Sozialpädagogische Forschung Mainz e.V. (ISM) wurde eine Abfrage der Teilnehmer/innen bezüglich weiterer Themen für die Netzwerkarbeit durchgeführt. Durch die Auswertung dieser Befragung wurde der Wunsch der Teilnehmer/innen nach einem Austausch im kleineren Rahmen auf Ebene der Verbandsgemeinden deutlich. (s. regionale Netzwerkkonferenzen)

Die Netzwerkkonferenzen fanden zu folgenden Themen statt:




Vortrag Elisabeth Schmutz

 







Regionale Netzwerkkonferenzen:

Durch die Einrichtung kleinerer regionaler Netzwerke versprach man sich eine bessere Kommunikation und Kooperation der Akteure einer begrenzten Region und folgte somit dem Wunsch der Teilnehmer/innen der 1. lokalen Netzwerkkonferenz vom März 2009. Die geringere Teilnehmerzahl hierbei erlaubt einen besseren Austausch und ein besseres Kennenlernen sowohl der Fachkräfte als Personen sowie deren Arbeitsfeld und Aufgaben. 

Der Startschuss für die regionalen Netzwerkkonferenzen fiel im April 2010 mit der Auftaktveranstaltung in der Verbandsgemeinde Puderbach. Sukzessive wurde flächendeckend in allen sieben Verbandsgemeinden des Landkreises regionale Netzwerke aufgebaut.

Zwischenzeitlich konnte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes eine Kooperationsvereinbarung für die weitere Zusammenarbeit in den Netzwerken erstellt und abgeschlossen werden (Kooperationsvereinbarung).

In einigen Verbandsgemeinden bestehen zudem Runde Tische oder Aktionsbündnisse, die sich mit der Lebensumwelt von Kindern und deren Familien befassen. So z.B. der Runde Tisch Betreuung-Familie in der Verbandsgemeinde Puderbach (www.puderbach.de/vg) oder das Lokale Bündnis für Familie in der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach (www.rengsdorf-waldbreitbach.de/vg). Mit diesen Organisationsformen arbeitet die Netzwerkkoordination der Kreisverwaltung Neuwied eng zusammen, um Doppelstrukturen zu vermeiden.

Darüber hinaus Teilnahme an diversen Arbeitskreisen (z.B.: AK GesB-Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Hausinterne Arbeitskreise).

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung:

Gemäß des § 8a SGB VIII hat das Jugendamt den Schutzauftrag bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung.

Im §8a Abs.1 SGB VIII wird das Vorgehen des Jugendamtes bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung geregelt. Hier sind qualitative Standards enthalten, wie z.B. die persönliche Inaugenscheinnahme des Kindes oder auch das „Vier- Augen- Prinzip“.

Der Abs.4 regelt das Vorgehen der freien Träger der Jugendhilfe, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen. Denn auch sie müssen dem Schutzauftrag in adäquater Weise nachkommen.

Um den Schutzauftrag rund um die Uhr sicherzustellen, hat das Kreisjugendamt Neuwied zwei Dienste eingerichtet:

  • den Gefährdungsdienst Tel.: 02631/803-0 und 02631/803-111 (dieser deckt die Zeiten während der Öffnungs- bzw. Dienstzeiten der Kreisverwaltung ab)
  • die Rufbereitschaft (sie kann außerhalb der Dienstzeiten der Kreisverwaltung über die örtlichen Polizeidienststellen erreicht werden)

Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (Kinderschutzfachkraft) für freie Träger der Jugendhilfe und weitere Personenkreise.

Damit auch die freien Träger der Jugendhilfe (z.B. Kindertagesstätten...) ihrem Schutzauftrag in adäquater Weise nachkommen, sieht der Gesetzgeber bei der Einschätzung einer möglichen Gefährdungslage das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft vor (vgl. §8a Abs.4 SGB VIII). Diese speziell geschulten und Berufserfahrenen Fachkräfte beraten in pseudonymisierter Form hinsichtlich der Gefährdungseinschätzung, sie unterstützen aber auch bei der Vorbereitung von Elterngesprächen oder hinsichtlich möglicher Hilfsangebote. Die Fallverantwortung bleibt beim Ratsuchenden!

Im Zuge der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes hat der Gesetzgeber auch für Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte, Lehrer...) Standards im Kinderschutz eingeführt. Der §4 KKG regelt den Ablauf bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung, sieht ebenfalls die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft vor und klärt gegebenenfalls den Übergang zum Jugendamt.

Das Kreisjugendamt Neuwied hat mit der evangelischen Kinder- und Jugendhilfe Oberbieber eine entsprechende Vereinbarung zur Bereitstellung der insoweit erfahrenen Fachkräfte getroffen. Die Kontaktdaten der INSOFA erhalten Sie über die Netzwerkkoordinatorin oder den Bürgerservice Jugendamt. Ggf. muss zunächst geklärt werden, ob Sie gegenüber dem öffentlichen örtlichen Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft haben.

Einsatz von Familienhebammen und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen!

Die Kreisverwaltung Neuwied bietet Eltern mit Kindern im ersten Lebensjahr ein spezielles Betreuungsangebot an.

Unsere entsprechend fortgebildete Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin besucht die Familien und berät in Bereichen wie beispielsweise der Gesundheitsfürsorge, Babypflege oder auch Alltagsorganisation und unterstützt bei Arztbesuchen oder Korrespondenz mit Behörden. Zudem stellt sie auf Wunsch Kontakt her zu weiteren Angeboten oder Institutionen.

In einem ersten persönlichen Kontakt klärt die Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin mit den Familien, ob das Angebot für sie in Betracht kommt und was die Inhalte der Beratungstätigkeit sein sollen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des für die Familien kostenlosen Angebotes können folgende Kriterien sein:

  • soziale Isolation
  • finanzielle Belastungpsychische oder chronische Erkrankung der Eltern
  • krankes oder beeinträchtigtes Baby
  • familiäre Belastung (z.B. durch Trennung oder Tod eines Angehörigen)
  • Überforderung mit der Versorgung des Babys

Das Angebot ist für die Familien kostenfrei und freiwillig. In der Regel kommt die Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin zu den Familien nach Hause.

Gefördert wird das Angebot durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


 Flyer zum Download

Allgemeine Angebote der Familienbildung, sowohl im Gesundheitsbereich als auch im sozialen Bereich finden Sie bei der katholischen Familienbildungsstätte Neuwied e.V. (Fbs-Neuwied). 
 

Branchenbuch Kindeswohl

Das Branchenbuch Kindeswohl gibt einen Überblick über relevante Angebote zur Unterstützung von Familien in Stadt und Landkreis Neuwied. Es wurde gemeinsam mit der Stadt Neuwied Branchenbuch erstellt und in den psychosozialen Beratungsführer Neuwied implementiert. Es ist im Internet unter www.beratung-neuwied.de zu finden.


Kinderbetreuung:

Ein großes Thema für viele Familien ist die Betreuung der Kinder. Fragen zum Betreuungsangebot in Kindertagesstätten richten Sie bitte an das Kindertagesstätten Referat der Abteilung für Jugend und Familie. (Übersicht Kitas im Netz)

Betreuungsangebote in Schulen erfragen Sie bitte direkt bei den Schulen (Schulen im Kreis Neuwied).


Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche, inklusive auch Ferienbetreuungsangebote werden im Kreis Neuwied sowohl von der Kreisjugendpflege als auch von den Jugendpflegern in den einzelnen Verbandsgemeinden durchgeführt bzw. organisiert. Oft bieten auch z.B. kirchliche Organisationen oder Sportvereine in den Schulferien Aktionen für Kinder an. (Freizeitplaner)

***Bitte beachten Sie, dass aufgrund der großen Nachfrage die Angebote schnell ausgebucht sind. Um keinen Nachteil entstehen zu lassen, gibt es oft vorgegebene Anmeldetermine.***


 

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