Im Landkreis und der Stadt Neuwied werden täglich rund 15.000 Schülerinnen und Schüler sowie Kindergartenkinder im ÖPNV und im Rahmen von Vertragsfahren befördert.
Der
Landesgesetzgeber hat für den Schülerverkehr festgelegt, dass bis zu 70
% der zugelassenen Stehplätze zu nutzen sind. Dies führt dazu, dass je nach im Fahrzeugschein zugelassen Sitz- und Stehplätzen eines eingesetzten großen Busses zwischen 70 bis 75 Schüler und Schülerinnen befördert werden dürfen.
80 Prozent der Fahrten laufen im ÖPNV. Hier kauft der Landkreis Neuwied für die Schülerinnen und Schüler Fahrkarten, für die er beförderungspflichtig ist (der Vollständigkeit halber: alle mit Ausnahme der Oberstufe bzw. Sek II).
Auf
Strecken ohne ÖPNV-Linienverkehr richtet der Landkreis Neuwied
Vertragsfahrten ein (sogenannte freigestellte Schülerverkehre) und
schließt Verträge mit Busunternehmen für die beförderungspflichtigen
Schülerinnen und Schüler.
Müssten die Schülerinnen und Schüler einen Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten, könnten maximal 23 bis 25 Kinder den
Bus nutzen. Oder anders formuliert: es brauchte dreimal so viele Busse
wie bisher. Auch wenn der Landkreis Neuwied seine 30 bestellten
Zusatzbusse, nebst Fahrer aus dem Bus-Pool des Landes, der insgesamt 250
Busse für die Landkreise und kreisfreien Städte umfasst, zugestanden
bekäme, ist der 1,50 Meter-Abstand bei einem Regelbetrieb der Schulen
mit vollem Präsenzunterricht nicht realisierbar. Deshalb gilt die
Maskenpflicht in Bussen und Bahnen!
Neben einem Mangel an Bussen, besteht ebenfalls ein erheblicher Fachkräftemangel an Busfahrern.
⇑ / Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichem Baurecht ergeben. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen könnten. Beispielhaft sei hier die Stellplatzbaulast genannt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Welche Gebühren fallen an?
Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).