Im Landkreis und der Stadt Neuwied werden täglich rund 15.000 Schülerinnen und Schüler sowie Kindergartenkinder im ÖPNV und im Rahmen von Vertragsfahren befördert.
Der
Landesgesetzgeber hat für den Schülerverkehr festgelegt, dass bis zu 70
% der zugelassenen Stehplätze zu nutzen sind. Dies führt dazu, dass je nach im Fahrzeugschein zugelassen Sitz- und Stehplätzen eines eingesetzten großen Busses zwischen 70 bis 75 Schüler und Schülerinnen befördert werden dürfen.
80 Prozent der Fahrten laufen im ÖPNV. Hier kauft der Landkreis Neuwied für die Schülerinnen und Schüler Fahrkarten, für die er beförderungspflichtig ist (der Vollständigkeit halber: alle mit Ausnahme der Oberstufe bzw. Sek II).
Auf
Strecken ohne ÖPNV-Linienverkehr richtet der Landkreis Neuwied
Vertragsfahrten ein (sogenannte freigestellte Schülerverkehre) und
schließt Verträge mit Busunternehmen für die beförderungspflichtigen
Schülerinnen und Schüler.
Müssten die Schülerinnen und Schüler einen Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten, könnten maximal 23 bis 25 Kinder den
Bus nutzen. Oder anders formuliert: es brauchte dreimal so viele Busse
wie bisher. Auch wenn der Landkreis Neuwied seine 30 bestellten
Zusatzbusse, nebst Fahrer aus dem Bus-Pool des Landes, der insgesamt 250
Busse für die Landkreise und kreisfreien Städte umfasst, zugestanden
bekäme, ist der 1,50 Meter-Abstand bei einem Regelbetrieb der Schulen
mit vollem Präsenzunterricht nicht realisierbar. Deshalb gilt die
Maskenpflicht in Bussen und Bahnen!
Neben einem Mangel an Bussen, besteht ebenfalls ein erheblicher Fachkräftemangel an Busfahrern.
⇑ / Denkmalpflege
Leistungsbeschreibung
Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften, Städte und Orte bedeuten für unser Leben und das nachfolgender Generationen Möglichkeiten, sich individuell zu entfalten und sich mit dem Land zu identifizieren. Sie sind ein Stück Heimat.
Dieses kulturelle Erbe, Zeugnis unserer Geschichte, zu bewahren, ist auch Aufgabe des Staates.
Diese Verpflichtung des Staates bedeutet auch, dass er gestaltend bei Fragen der Denkmalpflege eingreift. Er wird seiner Verantwortung durch den Schutz der Denkmale vor unangemessenen Veränderungen, die ihren historischen Aussagewert zerstören, gerecht. Er hilft Denkmaleigentümern durch Steuererleichterungen und finanzielle Zuwendungen den denkmalpflegerischen Mehraufwand für das Kulturdenkmal zu tragen, und er berät sie bei der fachgerechten Erhaltung.
In den Landkreisen und kreisfreien Städten sind die Unteren Denkmalschutzbehörden für den Schutz der Kulturdenkmäler und die Betreuung der Denkmaleigentümer zuständig.
Da bauliche Veränderungen jeglicher Art denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind, bedarf es zunächst einer Abstimmung vor Ort am Objekt bzw. der schriftlichen Darlegung geplanter baulicher Instandsetzungsmaßnahmen. Danach bekommt der Denkmaleigentümer die entsprechende Genehmigung schriftlich zugestellt. Im Gegenzug besteht die Möglichkeit, die zur wohnlichen Nutzbarmachung des Objekts investierten Kosten gemäß §§ 7 und 10 EStG steuerlich geltend zu machen. Hierzu wird parallel zur denkmalrechtlichen Genehmigung seitens der Unteren Denkmalschutzbehörde die sog. Eigentümererklärung (zweiseitiger Vordruck) herausgeschickt, die dann der Eigentümer rechtzeitig an das Landesdenkmalamt in Mainz überstellen sollte, um auch dort die Maßnahme anzukündigen, da von hier gegen Berechnung einer Bearbeitungsgebühr die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für das zuständige Finanzamt erfolgt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Denkmalpflege unterteilt sich hauptsächlich in
- Baudenkmalpflege
- Bodendenkmalpflege – Sie kümmert sich um Archäologie und Paläontologie (Fossilien)