Schülerbeförderung

Im Landkreis und der Stadt Neuwied werden täglich rund 15.000 Schülerinnen und Schüler sowie Kindergartenkinder im ÖPNV und im Rahmen von Vertragsfahren befördert.

Der Landesgesetzgeber hat für den Schülerverkehr festgelegt, dass bis zu 70 % der zugelassenen Stehplätze zu nutzen sind. Dies führt dazu, dass je nach im Fahrzeugschein zugelassen Sitz- und Stehplätzen eines eingesetzten großen Busses zwischen 70 bis 75 Schüler und Schülerinnen befördert werden dürfen.  

80 Prozent der Fahrten laufen im ÖPNV. Hier kauft der Landkreis Neuwied für die Schülerinnen und Schüler Fahrkarten, für die er beförderungspflichtig ist (der Vollständigkeit halber: alle mit Ausnahme der Oberstufe bzw. Sek II).

Auf Strecken ohne ÖPNV-Linienverkehr richtet der Landkreis Neuwied Vertragsfahrten ein (sogenannte freigestellte Schülerverkehre) und schließt Verträge mit Busunternehmen für die beförderungspflichtigen Schülerinnen und Schüler. 

Müssten die Schülerinnen und Schüler einen Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten, könnten maximal 23 bis 25 Kinder den Bus nutzen. Oder anders formuliert: es brauchte dreimal so viele Busse wie bisher. Auch wenn der Landkreis Neuwied seine 30 bestellten Zusatzbusse, nebst Fahrer aus dem Bus-Pool des Landes, der insgesamt 250 Busse für die Landkreise und kreisfreien Städte umfasst, zugestanden bekäme, ist der 1,50 Meter-Abstand bei einem Regelbetrieb der Schulen mit vollem Präsenzunterricht nicht realisierbar. Deshalb gilt die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen!

Neben einem Mangel an Bussen, besteht ebenfalls ein erheblicher Fachkräftemangel an Busfahrern.

Hier finden Sie die Anträge und Formulare zur Schülerbeförderung sowie zur Übernahme der Fahrtkosten.

/ Abfall und Umweltschutz / Tier-, Pflanzen- und Naturschutz / Brunnen bohren und Wasser entnehmen

Leistungsbeschreibung

Grundwasser darf für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck in der Regel erlaubnisfrei entnommen oder abgeleitet werden. Die Grundwassernutzung ist unter Angabe des genauen Grundstückes rechtzeitig vorher anzuzeigen. Ohne Anzeigepflicht ist daneben auch die Entnahme und Ableitung für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke in der Regel erlaubt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird in all diesen Fällen nur dann erforderlich, soweit signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 

 Für andere Zwecke oder größere Entnahmemengen ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bohrungen zur hydrologischen oder hydrogeologischen Erkundung der Wassererschließung bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis durch die Wasserbehörde. Für den Bau oder die Änderung von Brunnen sind wasserrechtliche Zulassungen nicht erforderlich. Dagegen können beispielsweise naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung ausführt, angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

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