Schülerbeförderung

Im Landkreis und der Stadt Neuwied werden täglich rund 15.000 Schülerinnen und Schüler sowie Kindergartenkinder im ÖPNV und im Rahmen von Vertragsfahren befördert.

Der Landesgesetzgeber hat für den Schülerverkehr festgelegt, dass bis zu 70 % der zugelassenen Stehplätze zu nutzen sind. Dies führt dazu, dass je nach im Fahrzeugschein zugelassen Sitz- und Stehplätzen eines eingesetzten großen Busses zwischen 70 bis 75 Schüler und Schülerinnen befördert werden dürfen.  

80 Prozent der Fahrten laufen im ÖPNV. Hier kauft der Landkreis Neuwied für die Schülerinnen und Schüler Fahrkarten, für die er beförderungspflichtig ist (der Vollständigkeit halber: alle mit Ausnahme der Oberstufe bzw. Sek II).

Auf Strecken ohne ÖPNV-Linienverkehr richtet der Landkreis Neuwied Vertragsfahrten ein (sogenannte freigestellte Schülerverkehre) und schließt Verträge mit Busunternehmen für die beförderungspflichtigen Schülerinnen und Schüler. 

Müssten die Schülerinnen und Schüler einen Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten, könnten maximal 23 bis 25 Kinder den Bus nutzen. Oder anders formuliert: es brauchte dreimal so viele Busse wie bisher. Auch wenn der Landkreis Neuwied seine 30 bestellten Zusatzbusse, nebst Fahrer aus dem Bus-Pool des Landes, der insgesamt 250 Busse für die Landkreise und kreisfreien Städte umfasst, zugestanden bekäme, ist der 1,50 Meter-Abstand bei einem Regelbetrieb der Schulen mit vollem Präsenzunterricht nicht realisierbar. Deshalb gilt die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen!

Neben einem Mangel an Bussen, besteht ebenfalls ein erheblicher Fachkräftemangel an Busfahrern.

Hier finden Sie die Anträge und Formulare zur Schülerbeförderung sowie zur Übernahme der Fahrtkosten.

/ Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Leistungsbeschreibung

Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen. Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde.

Das ist in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • die Urkunde über die Zertifizierung als Fachbetrieb, ausgestellt durch eine anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder eine Technische Überwachungsorganisation

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die von der unteren Wasserbehörde eventuell gesetzte Frist für die Vorlage der Nachweise.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Falls die Fachbetriebseigenschaft verneint wird: Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten.

Unterstützende Institutionen

Die Regionalstellen Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Koblenz, Montabaur, Trier) bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Kaiserslautern, Mainz, Neustadt a.d.W.).

Das Institut für Wärme und Öltechnik hat eine Liste zugelassener Fachbetriebe veröffentlicht.
 
Die örtlich zuständige untere Wasserbehörde informiert Sie, welche Tätigkeit an einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Fachbetriebspflicht unterliegt.

Zuständige Mitarbeiter

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