Schülerbeförderung

Im Landkreis und der Stadt Neuwied werden täglich rund 15.000 Schülerinnen und Schüler sowie Kindergartenkinder im ÖPNV und im Rahmen von Vertragsfahren befördert.

Der Landesgesetzgeber hat für den Schülerverkehr festgelegt, dass bis zu 70 % der zugelassenen Stehplätze zu nutzen sind. Dies führt dazu, dass je nach im Fahrzeugschein zugelassen Sitz- und Stehplätzen eines eingesetzten großen Busses zwischen 70 bis 75 Schüler und Schülerinnen befördert werden dürfen.  

80 Prozent der Fahrten laufen im ÖPNV. Hier kauft der Landkreis Neuwied für die Schülerinnen und Schüler Fahrkarten, für die er beförderungspflichtig ist (der Vollständigkeit halber: alle mit Ausnahme der Oberstufe bzw. Sek II).

Auf Strecken ohne ÖPNV-Linienverkehr richtet der Landkreis Neuwied Vertragsfahrten ein (sogenannte freigestellte Schülerverkehre) und schließt Verträge mit Busunternehmen für die beförderungspflichtigen Schülerinnen und Schüler. 

Müssten die Schülerinnen und Schüler einen Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten, könnten maximal 23 bis 25 Kinder den Bus nutzen. Oder anders formuliert: es brauchte dreimal so viele Busse wie bisher. Auch wenn der Landkreis Neuwied seine 30 bestellten Zusatzbusse, nebst Fahrer aus dem Bus-Pool des Landes, der insgesamt 250 Busse für die Landkreise und kreisfreien Städte umfasst, zugestanden bekäme, ist der 1,50 Meter-Abstand bei einem Regelbetrieb der Schulen mit vollem Präsenzunterricht nicht realisierbar. Deshalb gilt die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen!

Neben einem Mangel an Bussen, besteht ebenfalls ein erheblicher Fachkräftemangel an Busfahrern.

Hier finden Sie die Anträge und Formulare zur Schülerbeförderung sowie zur Übernahme der Fahrtkosten.

/ Abfall und Umweltschutz / Abfall, Schadstoffe und Emissionen / Wassergefährdende Stoffe: gewerblicher Umgang - Anzeige

Leistungsbeschreibung

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar. Daher fordert der Gesetzgeber eine Anzeige entsprechender Tätigkeiten. Wer
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz betreiben oder stilllegen will,
  • wassergefährdende Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,
hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde. Das sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung und die Verwaltung der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Zulassung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, oder Erlaubnis, so ist eine Anzeige nicht erforderlich. In diesen Fällen wird die jeweils zuständige Behörde die zuständige Wasserbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens beteiligen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Pläne und technische Beschreibungen der Anlage. Ausführliche Angaben finden Sie im Internet.

Welche Gebühren fallen an?

Wird die angezeigte Maßnahme untersagt, oder werden Anordnungen zum Gewässerschutz erlassen, können je nach Aufwand Gebühren in einem Rahmen zwischen 10,00 € und 370,00 € anfallen. - Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten - (Besonderes Gebührenverzeichnis, Lfd. Nr. 11.3.5)

Welche Fristen muss ich beachten?

Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen eine Untersagung der Maßnahme oder gegen Anordnungen durch die Wasserbehörde: Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

Unterstützende Institutionen

Die Regionalstellen Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Koblenz, Montabaur, Trier) bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Kaiserslautern, Mainz, Neustadt a.d.W.).
 
Auf deren Internetseiten stehen Ihnen die Planungshinweise „Antragsunterlagen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ und weitere Informationen zu verschiedenen Anlagenarten zur Verfügung:

Zuständige Mitarbeiter

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