Im Landkreis und der Stadt Neuwied werden täglich rund 15.000 Schülerinnen und Schüler sowie Kindergartenkinder im ÖPNV und im Rahmen von Vertragsfahren befördert.
Der
Landesgesetzgeber hat für den Schülerverkehr festgelegt, dass bis zu 70
% der zugelassenen Stehplätze zu nutzen sind. Dies führt dazu, dass je nach im Fahrzeugschein zugelassen Sitz- und Stehplätzen eines eingesetzten großen Busses zwischen 70 bis 75 Schüler und Schülerinnen befördert werden dürfen.
80 Prozent der Fahrten laufen im ÖPNV. Hier kauft der Landkreis Neuwied für die Schülerinnen und Schüler Fahrkarten, für die er beförderungspflichtig ist (der Vollständigkeit halber: alle mit Ausnahme der Oberstufe bzw. Sek II).
Auf
Strecken ohne ÖPNV-Linienverkehr richtet der Landkreis Neuwied
Vertragsfahrten ein (sogenannte freigestellte Schülerverkehre) und
schließt Verträge mit Busunternehmen für die beförderungspflichtigen
Schülerinnen und Schüler.
Müssten die Schülerinnen und Schüler einen Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten, könnten maximal 23 bis 25 Kinder den
Bus nutzen. Oder anders formuliert: es brauchte dreimal so viele Busse
wie bisher. Auch wenn der Landkreis Neuwied seine 30 bestellten
Zusatzbusse, nebst Fahrer aus dem Bus-Pool des Landes, der insgesamt 250
Busse für die Landkreise und kreisfreien Städte umfasst, zugestanden
bekäme, ist der 1,50 Meter-Abstand bei einem Regelbetrieb der Schulen
mit vollem Präsenzunterricht nicht realisierbar. Deshalb gilt die
Maskenpflicht in Bussen und Bahnen!
Neben einem Mangel an Bussen, besteht ebenfalls ein erheblicher Fachkräftemangel an Busfahrern.
⇑ / Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Sachverständigenorganisation anerkennen
Leistungsbeschreibung
Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und Fachbetriebe zertifizieren bzw. überwachen, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der hier zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Der Antrag wird gebührenpflichtig, wenn ein Anerkennungsbescheid erstellt wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
vor Aufnahme der Tätigkeit
Rechtsgrundlage
- § 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Anträge / Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein