Sicherheit & Ordnung

/ Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Teaser

Spezielle Hinweise für - Kreis Neuwied

Die Ausnahmegenehmigung für ein Kleinfeuerwerk kann bei der Kreisverwaltung Neuwied online beantragt werden:

Voraussetzungen

  • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Kosten wird von den Kommunen bestimmt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist
Bis 14 Tage vor der Veranstaltung sollte der Antrag eingegangen sein.

Rechtsgrundlage

§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html

Rechtsbehelf

Widerspruch

Online-Verfahren

Zuständige Mitarbeiter

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