Eigenverbrauchstankstellen

Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind für die Öffentlichkeit nicht frei zugängliche Tankstellen für betriebseigene Fahrzeuge und Geräte, die nur vom Betreiber bzw. bei ihm beschäftigten und entsprechend eingewiesenen Personen betrieben werden. Das Behältervolumen darf maximal 10 m³ Dieselkraftstoff (bzw. 100 m³ Biodiesel) betragen. Der Jahresverbrauch an Dieselkraftstoff darf 40 m³ pro Jahr (bzw. 100 m³ Biodiesel) nicht überschreiten.

Tankstellen für den Eigenbedarf, deren Lagervolumen oder Jahresverbrauch höher ist, müssen wie öffentliche Tankstellen beschaffen sein.

Für alle Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe gilt, dass sie so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer – auch des Grundwassers – oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes).

Eigenverbrauchstankstellen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Nach § 20 des Landeswassergesetzes (LWG)trifft die Bauaufsichtsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde.

Bei Anlagen in Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebieten ist ggf. zusätzlich eine Befreiung nach § 13 Absatz 6 LWG erforderlich. Hierfür ist die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) zuständig. Im Fassungsbereich (Zone I) und der engeren Zone (Zone II) von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sind Eigenverbrauchstankstellen nach § 10 Abs.1 VAwS unzulässig. Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, können jedoch auch hier Ausnahmen zugelassen werden.

Bei Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist ggf. zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Hierfür zuständig ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung).

Die konkreten technischen Anforderungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle ergeben sich aus der Anlagenverordnung  (VAwS) und der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) 781.

Im Prinzip gelten für Eigenverbrauchstankstellen die gleichen Anforderungen wie für öffentliche Tankstellen. Abweichend hiervon werden in der TRwS 781 unter Punkt 7 besondere Anforderungen formuliert, die sich z. B. in Bezug auf die Größe des Wirkbereichs (Flächen die beim Betanken von im Schadensfall austretendem Kraftstoff unmittelbar beaufschlagt werden können) oder des Rückhaltevermögens von den sonst geltenden Regelungen unterscheiden.

Bei Schadensfällen sind die betroffenen Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, sofern eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Schadensfälle sind der unteren Wasserbehörde, der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei zu melden, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden einzudringen drohen.

Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren erhalten Sie über das für ihren Bereich zuständige Bauamt.

Technische Fragen beantworten Ihnen:

/ Kfz-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen

Leistungsbeschreibung

Ausfuhrkennzeichen/Zollkennzeichen zur Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland

Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen möchten, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

Bei ausländischen Staatsangehörigen kann ein Ausfuhrkennzeichen nur unter Angabe eines Empfangsbevollmächtigen, unter Vorlage des Personalausweises und dem ausgefüllten Formular, wohnhaft in der kennzeichenführenden Stelle, zugeteilt werden. Vorlage einer deutschen Bankverbindung für die Kfz-Steuer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bei Firmen zusätzlich: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug/Ausweis Geschäftsführer
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung 
  • bei ausländischen Bürgern; ausländischer Ausweis 
  • Versicherungskarte für Ausfuhrkennzeichen
  • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
  • Kfz-Kennzeichenschilder (bei noch zugelassenen  Fahrzeugen) 
  • Einzugsermächtigung für die KFZ Steuer (deutsches Bankkonto), Unterschrift Halter/Zahler, Bank-/oder EC-Karte
  • bei im Ausland lebendem Halter,  Empfangsbevollmächtiger mit deutschem Wohnsitz
  • In Vertretung
    • Vollmacht
    • Ausweis des Halters
    • Ausweis des Steuerzahlers
    • Sepa Lastschriftmandat (sofern der Halter kein deutsches Bankkonto besitzt) mit Bank- oder EC-Karte

Hinweis: Sollte keine Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer abgegeben werden können, da keine IBAN und BIC vorhanden ist, so muss die KFZ-Steuer nach Zuteilung der Kennzeichen beim Hauptzollamt in Koblenz entrichtet werden. Erst wenn der Nachweis über die Zahlung der KFZ-Steuer vorgelegt werden kann, können die Fahrzeugpapiere ausgehändigt werden.

Tipp: Einige EU-Mitgliedstaaten tolerieren auch deutsche Kurzzeitkennzeichen. Um Ärger zu vermeiden - vor der Nutzung solcher Kennzeichen im Ausland dringend mit der jeweiligen Auslandsvertretung klären ob dies im jeweiligen Land zulässig ist.

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