Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind für die Öffentlichkeit nicht frei zugängliche Tankstellen für betriebseigene Fahrzeuge und Geräte, die nur vom Betreiber bzw. bei ihm beschäftigten und entsprechend eingewiesenen Personen betrieben werden. Das Behältervolumen darf maximal 10 m³ Dieselkraftstoff (bzw. 100 m³ Biodiesel) betragen. Der Jahresverbrauch an Dieselkraftstoff darf 40 m³ pro Jahr (bzw. 100 m³ Biodiesel) nicht überschreiten.
Tankstellen für den Eigenbedarf, deren Lagervolumen oder Jahresverbrauch höher ist, müssen wie öffentliche Tankstellen beschaffen sein.
Für alle Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe gilt, dass sie so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer – auch des Grundwassers – oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes).
Eigenverbrauchstankstellen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Nach § 20 des Landeswassergesetzes (LWG)trifft die Bauaufsichtsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde.
Bei Anlagen in Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebieten ist ggf. zusätzlich eine Befreiung nach § 13 Absatz 6 LWG erforderlich. Hierfür ist die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) zuständig. Im Fassungsbereich (Zone I) und der engeren Zone (Zone II) von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sind Eigenverbrauchstankstellen nach § 10 Abs.1 VAwS unzulässig. Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, können jedoch auch hier Ausnahmen zugelassen werden.
Bei Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist ggf. zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Hierfür zuständig ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung).
Die konkreten technischen Anforderungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle ergeben sich aus der Anlagenverordnung (VAwS) und der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) 781.
Im Prinzip gelten für Eigenverbrauchstankstellen die gleichen Anforderungen wie für öffentliche Tankstellen. Abweichend hiervon werden in der TRwS 781 unter Punkt 7 besondere Anforderungen formuliert, die sich z. B. in Bezug auf die Größe des Wirkbereichs (Flächen die beim Betanken von im Schadensfall austretendem Kraftstoff unmittelbar beaufschlagt werden können) oder des Rückhaltevermögens von den sonst geltenden Regelungen unterscheiden.
Bei Schadensfällen sind die betroffenen Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, sofern eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Schadensfälle sind der unteren Wasserbehörde, der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei zu melden, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden einzudringen drohen.
Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren erhalten Sie über das für ihren Bereich zuständige Bauamt.
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Leistungsbeschreibung
Bei den Sporthallen in der Trägerschaft des Landkreises Neuwied handelt es sich um reine Sporthallen und nicht um Mehrzweckhallen. Sie stehen neben dem Schulsport ausschließlich Sportvereinen zu Trainingszwecken bzw. für Sportverantaltungen zur Verfügung.
Folgende Sporthallen stehen in der Trägerschaft des Landkreises Neuwied:
Bereich Stadt Neuwied:
Sport- und Gymnastikhalle des Rhein-Wied-Gymnasiums
Sport- und Gymnastikhalle des Werner-Heisenberg-Gymnasiums
Sport- und Gymnastikhalle der David-Roentgen-Schule
Sport- und Gymnastikhalle der Ludwig-Erhard-Schule
Sporthalle Haus rot der IGS Johanna Loewenherz
Sporthalle Haus gelb der IGS Johanna Loewenherz
Sporthalle der Carmen-Sylva-Schule (kleine Halle) Neuwied-Niederbieber
Sporthalle der Heinrich-Heine-Schule
Sporthalle der Robert-Krups-Schule Neuwied-Irlich
Sporthalle der Carl-Orff-Schule
Bereich Verbandsgemeinde Asbach:
Sporthalle des Wiedtalgymnasiums Neustadt
Sporthalle der Realschule plus Neustadt
Sporthalle der Konrad-Adenauer-Schule Asbach
Bereich Verbandsgemeinde Dierdorf:
Sporthalle der Nelson-Mandela-Schule Dierdorf
Bereich Verbandsgemeinde Linz:
Sport- und Gymnastikhalle des Martinus-Gymnasiums Linz
Sporthalle der Robert-Koch-Schule Linz
Bereich Verbandsgemeinde Unkel:
Sporthalle der Stefan-Andres-Schule Unkel
Die Sporthallen stehen ganzjährig zur Verfügung. Jedoch sind die Hallen während den Weihnachtsferien und den Sommerferien komplett geschlossen.
Freie Hallenzeiten werden den Vereinen auf Antrag zur Verfügung gestellt. Zur Zeit sind die Sporthallen nahezu zu 100% belegt. Eine Ausfertigung der Hallenordnung für die kreiseigenen Sporthallen finden Sie hier.
Ein Antragsvordruck ist hier unter "Formulare" hinterlegt.