Eigenverbrauchstankstellen

Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind für die Öffentlichkeit nicht frei zugängliche Tankstellen für betriebseigene Fahrzeuge und Geräte, die nur vom Betreiber bzw. bei ihm beschäftigten und entsprechend eingewiesenen Personen betrieben werden. Das Behältervolumen darf maximal 10 m³ Dieselkraftstoff (bzw. 100 m³ Biodiesel) betragen. Der Jahresverbrauch an Dieselkraftstoff darf 40 m³ pro Jahr (bzw. 100 m³ Biodiesel) nicht überschreiten.

Tankstellen für den Eigenbedarf, deren Lagervolumen oder Jahresverbrauch höher ist, müssen wie öffentliche Tankstellen beschaffen sein.

Für alle Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe gilt, dass sie so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer – auch des Grundwassers – oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes).

Eigenverbrauchstankstellen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Nach § 20 des Landeswassergesetzes (LWG)trifft die Bauaufsichtsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde.

Bei Anlagen in Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebieten ist ggf. zusätzlich eine Befreiung nach § 13 Absatz 6 LWG erforderlich. Hierfür ist die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) zuständig. Im Fassungsbereich (Zone I) und der engeren Zone (Zone II) von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sind Eigenverbrauchstankstellen nach § 10 Abs.1 VAwS unzulässig. Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, können jedoch auch hier Ausnahmen zugelassen werden.

Bei Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist ggf. zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Hierfür zuständig ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung).

Die konkreten technischen Anforderungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle ergeben sich aus der Anlagenverordnung  (VAwS) und der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) 781.

Im Prinzip gelten für Eigenverbrauchstankstellen die gleichen Anforderungen wie für öffentliche Tankstellen. Abweichend hiervon werden in der TRwS 781 unter Punkt 7 besondere Anforderungen formuliert, die sich z. B. in Bezug auf die Größe des Wirkbereichs (Flächen die beim Betanken von im Schadensfall austretendem Kraftstoff unmittelbar beaufschlagt werden können) oder des Rückhaltevermögens von den sonst geltenden Regelungen unterscheiden.

Bei Schadensfällen sind die betroffenen Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, sofern eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Schadensfälle sind der unteren Wasserbehörde, der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei zu melden, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden einzudringen drohen.

Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren erhalten Sie über das für ihren Bereich zuständige Bauamt.

Technische Fragen beantworten Ihnen:

/ Landwirtschaft und Umwelt / Umwelt / Genehmigungen und Erlaubnisse im Wasserrecht

Leistungsbeschreibung

Immer dann, wenn auf ein Gewässer in irgendeiner Art direkt oder indirekt eingewirkt wird, sei es durch bauliche Maßnahmen im Uferbereich, durch Einleiten von Stoffen oder andere Maßnahmen, bedarf es hierzu einer behördlichen Entscheidung. Unter Gewässern versteht man nicht nur die oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) sondern auch das Grundwasser. Abhängig von Art und Umfang der Maßnahme erteilt die zuständige (untere oder obere) Wasserbehörde eine entsprechende Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Zur Vermeidung nachteiliger Einwirkungen können im Bescheid Nebenbestimmungen oder Auflagen formuliert werden. Aus Gründen des Gewässerschutzes kann ein Antrag natürlich auch abgelehnt werden.

 Typische Vorhaben die einer behördlichen Entscheidung bedürfen sind:

- Einleiten von Stoffen in einen Bach oder das Grundwasser

- Bohrungen für z. B. Brunnen oder Erdwärmesonden

- Errichten baulicher Anlagen im Uferbereich

Die wasserrechtlichen Regelungen sind sehr komplex. Es lassen sich daher kaum pauschale Aussagen treffen. Wer Maßnahmen plant, durch die ein Gewässer in irgend einer Art und Weise betroffen sein könnte, wendet sich am besten an die untere Wasserbehörde. In einem Beratungsgespräch kann meist schon abgeklärt werden, ob die geplante Maßnahme Wasserrecht tangiert oder nicht. Fragen kostet nichts! Jedoch lassen sich entstandene Schäden an Gewässern wenn überhaupt nur mit großem Aufwand beheben.

Formulare

Auf unserer Internetseite werden Cookies verwendet, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Durch die weitere Nutzung der Seite, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Die Möglichkeit persönliche Einstellungen zu Cookies vorzunehmen und weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.