Eigenverbrauchstankstellen

Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind für die Öffentlichkeit nicht frei zugängliche Tankstellen für betriebseigene Fahrzeuge und Geräte, die nur vom Betreiber bzw. bei ihm beschäftigten und entsprechend eingewiesenen Personen betrieben werden. Das Behältervolumen darf maximal 10 m³ Dieselkraftstoff (bzw. 100 m³ Biodiesel) betragen. Der Jahresverbrauch an Dieselkraftstoff darf 40 m³ pro Jahr (bzw. 100 m³ Biodiesel) nicht überschreiten.

Tankstellen für den Eigenbedarf, deren Lagervolumen oder Jahresverbrauch höher ist, müssen wie öffentliche Tankstellen beschaffen sein.

Für alle Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe gilt, dass sie so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer – auch des Grundwassers – oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes).

Eigenverbrauchstankstellen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Nach § 20 des Landeswassergesetzes (LWG)trifft die Bauaufsichtsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde.

Bei Anlagen in Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebieten ist ggf. zusätzlich eine Befreiung nach § 13 Absatz 6 LWG erforderlich. Hierfür ist die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) zuständig. Im Fassungsbereich (Zone I) und der engeren Zone (Zone II) von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sind Eigenverbrauchstankstellen nach § 10 Abs.1 VAwS unzulässig. Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, können jedoch auch hier Ausnahmen zugelassen werden.

Bei Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist ggf. zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Hierfür zuständig ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung).

Die konkreten technischen Anforderungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle ergeben sich aus der Anlagenverordnung  (VAwS) und der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) 781.

Im Prinzip gelten für Eigenverbrauchstankstellen die gleichen Anforderungen wie für öffentliche Tankstellen. Abweichend hiervon werden in der TRwS 781 unter Punkt 7 besondere Anforderungen formuliert, die sich z. B. in Bezug auf die Größe des Wirkbereichs (Flächen die beim Betanken von im Schadensfall austretendem Kraftstoff unmittelbar beaufschlagt werden können) oder des Rückhaltevermögens von den sonst geltenden Regelungen unterscheiden.

Bei Schadensfällen sind die betroffenen Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, sofern eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Schadensfälle sind der unteren Wasserbehörde, der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei zu melden, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden einzudringen drohen.

Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren erhalten Sie über das für ihren Bereich zuständige Bauamt.

Technische Fragen beantworten Ihnen:

/ Abfall und Umweltschutz / Tier-, Pflanzen- und Naturschutz / Brunnen bohren und Wasser entnehmen

Leistungsbeschreibung

Grundwasser darf für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck in der Regel erlaubnisfrei entnommen oder abgeleitet werden. Die Grundwassernutzung ist unter Angabe des genauen Grundstückes rechtzeitig vorher anzuzeigen. Ohne Anzeigepflicht ist daneben auch die Entnahme und Ableitung für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke in der Regel erlaubt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird in all diesen Fällen nur dann erforderlich, soweit signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 

 Für andere Zwecke oder größere Entnahmemengen ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bohrungen zur hydrologischen oder hydrogeologischen Erkundung der Wassererschließung bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis durch die Wasserbehörde. Für den Bau oder die Änderung von Brunnen sind wasserrechtliche Zulassungen nicht erforderlich. Dagegen können beispielsweise naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung ausführt, angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

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