Erdwärmesonden

 

Bei dieser Art der Energiegewinnung wird die Erdwärme mit Hilfe einer strombetriebenen Wärmepumpe für Heizzwecke und Warmwasserbereitung nutzbar gemacht.

Aus Sicht des Umweltschutzes sprechen vor allem die Schonung fossiler Energiequellen und die Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen für die Nutzung von Erdwärme als Energiequelle.

Erdwärme kann je nach Anwendungszweck auf verschiedene Arten genutzt werden. Zu Heizzwecken und zur Erwärmung von Brauchwasser im privaten Bereich kommen jedoch ausschließlich oberflächennahe geothermische Systeme zum Einsatz. Es wird hier zwischen vertikalen (Bohrungen bis ca. 100 m Tiefe) und horizontalen (Flächenkollektoren) Systemen unterschieden. Bei den Bohrungen erfolgt der Wärmeaustausch auch über das Grundwasser während bei den Flächenkollektoren tatsächlich nur die Wärme des Bodens genutzt wird.

Bei allen genannten Systemen wird die benötigte Temperatur durch Wärmepumpen erzeugt. Durch physikalische Prozesse beim Verdampfen, Verdichten und Verflüssigen wird der Trägerflüssigkeit die zuvor aufgenommene Wärme entzogen und dem Heiz- /Brauchwasserkreislauf zugeführt.

Da Flächenkollektoren nicht bis in grundwasserführende Bodenschichten reichen, bedarf es für deren Errichtung keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Anders bei den Bohrungen. Da hier grundwasserführende Schichten durchstoßen werden, ist bei der Errichtung und dem Betrieb einer Erdsonde besondere Sorgfalt anzuwenden. Abhängig von der geographischen Lage der Bohrung (unkritisches oder kritisches Gebiet) werden Nebenbestimmungen formuliert, die z. B. festlegen wie die Bohrungen technisch durchzuführen sind. Auch das Verwaltungsverfahren ist je nach Lage unterschiedlich, da bei „kritischer“ Lage noch weitere Fachbehörden beteiligt werden müssen. Kritische Gebiete sind z. B. Wasserschutzgebiete.

In welchem Gebiet sich die geplante Bohrung befindet, kann anhand einer interaktiven Karte auf der Homepage des Rheinland-Pfälzischen Landesamtes für Geologie und Bergbau überprüft werden.

Im allgemeinen können Erlaubnisse schnell und unproblematisch erteilt werden. Zur Antragstellung nutzen Sie bitte dieses Antragsformular

Zur zügigen Antragsbearbeitung benötigen wir folgende Informationen bzw. Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht mit Angaben zur Lage der Bohrung/en
  • Lageplan und Flurkarte mit Eintragung des Bohrpunktes
  • Ausführende Bohrfirma, Qualifizierungsnachweis der Bohrfirma
  • Produktinformationen von Erdsonde und Wärmepumpe
  • Angaben über Bohrtiefe, Wärmeträgerflüssigkeit und Kontrolleinrichtungen

Da die einzureichenden Unterlagen größtenteils technischer Natur sind und sich auf die Bohrung beziehen, sollten die Antragsunterlagen zweckmäßigerweise vom ausführenden Bohrunternehmen oder dem Heizungsbauer zusammengestellt werden.

Bitte achten Sie darauf: Mit der Bohrung darf erst nach Erhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis begonnen werden!

Ihr Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung:

/ Gewerbe und Wirtschaft / Umwelt / Wasserschutzgebiete allgemein

Leistungsbeschreibung

Das Grundwasser und auch oberirdische Trinkwasservorkommen unterliegen erheblichen Gefahren schädlicher Einflüsse durch menschliches Handeln, z. B.

- Eintrag wassergefährdender Stoffe wie Öle, Kraftstoffe, Lösungsmittel

- Eintrag von Dünger und Pflanzenschutzmittel durch die Landwirtschaft

- Stoffeintrag durch Altstandorte der Industrie, Altablagerungen, Müllbeseitigung

- Undichtigkeiten von Kanalisationen, Verkehr, Straßen

- Verletzung der oberen Bodenschichten (z. B. Kiesgruben, Tagebaue)

Im  Interesse der öffentlichen Wasserversorgung können daher Wasserschutzgebiete mit dem Ziel festgesetzt werden, das Grundwasser im Einzugsgebiet einer Wasserentnahme vor solchen oder anderen nachteiligen Einwirkungen zu schützen.

In der Verordnung zum Wasserschutzgebiet werden die erforderlichen Schutzbestimmungen für das jeweilige Gebiet formuliert. Durch diese Schutzbestimmungen können bestimmte Handlungen verboten oder für beschränkt zulässig erklärt werden sowie Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden.

Durch die Festsetzung wird das Wasserschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen eingeteilt:

Schutzzone   I: Fassungsbereich

Schutzzone  II: Engere Schutzzone

Schutzzone III: Weitere Schutzzone (III A und III B)

Als Fassungsbereich (I) wird die unmittelbare Umgebung des Brunnens oder der Quelle ausgewiesen. Die Zone I soll vor jeder unmittelbaren Verunreinigung geschützt werden und wird deshalb in der Regel eingezäunt. In der engeren Schutzzone (II) sind im Allgemeinen die Gefährdungen nicht tragbar, die von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und mit Verletzung der schützenden Deckschichten verbunden sind. Insbesondere soll der hygienische Schutz vor bakteriellen Verunreinigungen sichergestellt werden. Die weitere Schutzzone (III) soll das Grundwasser gegen chemische Verunreinigungen schützen. Diese Zone erstreckt sich in der Regel bis zur Einzugsgebietsgrenze der Grundwasserentnahme. Bei großen Einzugsgebieten oder, wenn schützende Deckschichten vorhanden sind, kann eine weitere Unterteilung in eine Zone III A und III B vorgenommen werden.

Zuständige Mitarbeiter

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