Erdwärmesonden

 

Bei dieser Art der Energiegewinnung wird die Erdwärme mit Hilfe einer strombetriebenen Wärmepumpe für Heizzwecke und Warmwasserbereitung nutzbar gemacht.

Aus Sicht des Umweltschutzes sprechen vor allem die Schonung fossiler Energiequellen und die Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen für die Nutzung von Erdwärme als Energiequelle.

Erdwärme kann je nach Anwendungszweck auf verschiedene Arten genutzt werden. Zu Heizzwecken und zur Erwärmung von Brauchwasser im privaten Bereich kommen jedoch ausschließlich oberflächennahe geothermische Systeme zum Einsatz. Es wird hier zwischen vertikalen (Bohrungen bis ca. 100 m Tiefe) und horizontalen (Flächenkollektoren) Systemen unterschieden. Bei den Bohrungen erfolgt der Wärmeaustausch auch über das Grundwasser während bei den Flächenkollektoren tatsächlich nur die Wärme des Bodens genutzt wird.

Bei allen genannten Systemen wird die benötigte Temperatur durch Wärmepumpen erzeugt. Durch physikalische Prozesse beim Verdampfen, Verdichten und Verflüssigen wird der Trägerflüssigkeit die zuvor aufgenommene Wärme entzogen und dem Heiz- /Brauchwasserkreislauf zugeführt.

Da Flächenkollektoren nicht bis in grundwasserführende Bodenschichten reichen, bedarf es für deren Errichtung keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Anders bei den Bohrungen. Da hier grundwasserführende Schichten durchstoßen werden, ist bei der Errichtung und dem Betrieb einer Erdsonde besondere Sorgfalt anzuwenden. Abhängig von der geographischen Lage der Bohrung (unkritisches oder kritisches Gebiet) werden Nebenbestimmungen formuliert, die z. B. festlegen wie die Bohrungen technisch durchzuführen sind. Auch das Verwaltungsverfahren ist je nach Lage unterschiedlich, da bei „kritischer“ Lage noch weitere Fachbehörden beteiligt werden müssen. Kritische Gebiete sind z. B. Wasserschutzgebiete.

In welchem Gebiet sich die geplante Bohrung befindet, kann anhand einer interaktiven Karte auf der Homepage des Rheinland-Pfälzischen Landesamtes für Geologie und Bergbau überprüft werden.

Im allgemeinen können Erlaubnisse schnell und unproblematisch erteilt werden. Zur Antragstellung nutzen Sie bitte dieses Antragsformular

Zur zügigen Antragsbearbeitung benötigen wir folgende Informationen bzw. Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht mit Angaben zur Lage der Bohrung/en
  • Lageplan und Flurkarte mit Eintragung des Bohrpunktes
  • Ausführende Bohrfirma, Qualifizierungsnachweis der Bohrfirma
  • Produktinformationen von Erdsonde und Wärmepumpe
  • Angaben über Bohrtiefe, Wärmeträgerflüssigkeit und Kontrolleinrichtungen

Da die einzureichenden Unterlagen größtenteils technischer Natur sind und sich auf die Bohrung beziehen, sollten die Antragsunterlagen zweckmäßigerweise vom ausführenden Bohrunternehmen oder dem Heizungsbauer zusammengestellt werden.

Bitte achten Sie darauf: Mit der Bohrung darf erst nach Erhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis begonnen werden!

Ihr Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung:

/ Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht (CITES)

Leistungsbeschreibung

Exemplare von Tieren und Pflanzen, inklusive Hölzer der besonders geschützte Arten sowie Produkte aus ihnen, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, benötigen für eine Vermarktung (Kauf, Tausch etc.) eine Vermarktungsgenehmigung.

Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanzen und Palisanderhölzer. Produkte können z.B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

Welche Arten besonders geschützt sind, kann z. B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

Für Arten, die unter den besonderen Naturschutz fallen, bestehen im Falle von Haltung, Zucht oder Vermaktung zusätzlich Meldepflichten. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie unter: Artenschutz: Meldepflicht bei Haltung, Zucht und Vermarktung von geschützten Arten.

Besonderheit - Vorerwerbsbescheinigung:

Mit Beschluss der 17. CITES-Vertragsstaatenkonferenz im Oktober 2016 wurden weitere Hölzer unter Schutz gestellt: Pterocarpus erinaceus (Kosso, African Rosewoode), Guibourtia tessmannii (Bubinga), Guibourtia pellegriniana (Bubinga) Guibourtia demeusei (Bubinga) sowie Dalbergia spp. (Palisander, Rosenholz). Von den Schutzbestimmungen sind nicht nur die Rohhölzer, sondern auch Erzeugnisse wie z. B. Musikinstrumente erfasst.

Altbestände dieser Hölzer und Teile davon, deren Erwerb vor dem 2. Januar 2017 nachgewiesen werden muss, bedürfen, für einen möglichen Handel, einer Vorerwerbsbescheinigung. Die Registrierung erfolgt auf Antrag bei der für Sie zuständigen Behörde für besonderen Artenschutz. Bei Fragen wenden Sie sich bitten an Ihre zuständige Behörde. 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für innerhalb der europäischen Union erworbene und gehaltene Tier-, Pflanzen- und Holzarten (inklusive Produkte und Teile daraus) sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
 
Werden geschützte Arten aus Ländern außerhalb der europäischen Union importiert oder in nicht zur europäischen Union gehörendes Ausland exportiert, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz (unter dem Link:  www.BfN.de), Konstantinstr. 110, 53179 Bonn.

Welche Gebühren fallen an?

Genehmigungen und Vorerwerbsbescheinigungen sind gebührenpflichtig nach dem besonderen Gebührenverzeichnis für Behörden des Umweltrechts, in der jeweils aktuellen Fassung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung.

Rechtsgrundlage

Unterstützende Institutionen

Formulare

Zuständige Mitarbeiter

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