Bei dieser Art der Energiegewinnung wird die Erdwärme mit Hilfe einer strombetriebenen Wärmepumpe für Heizzwecke und Warmwasserbereitung nutzbar gemacht.
Aus Sicht des Umweltschutzes sprechen vor allem die Schonung fossiler Energiequellen und die Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen für die Nutzung von Erdwärme als Energiequelle.
Erdwärme kann je nach Anwendungszweck auf verschiedene Arten genutzt werden. Zu Heizzwecken und zur Erwärmung von Brauchwasser im privaten Bereich kommen jedoch ausschließlich oberflächennahe geothermische Systeme zum Einsatz. Es wird hier zwischen vertikalen (Bohrungen bis ca. 100 m Tiefe) und horizontalen (Flächenkollektoren) Systemen unterschieden. Bei den Bohrungen erfolgt der Wärmeaustausch auch über das Grundwasser während bei den Flächenkollektoren tatsächlich nur die Wärme des Bodens genutzt wird.
Bei allen genannten Systemen wird die benötigte Temperatur durch Wärmepumpen erzeugt. Durch physikalische Prozesse beim Verdampfen, Verdichten und Verflüssigen wird der Trägerflüssigkeit die zuvor aufgenommene Wärme entzogen und dem Heiz- /Brauchwasserkreislauf zugeführt.
Da Flächenkollektoren nicht bis in grundwasserführende Bodenschichten reichen, bedarf es für deren Errichtung keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Anders bei den Bohrungen. Da hier grundwasserführende Schichten durchstoßen werden, ist bei der Errichtung und dem Betrieb einer Erdsonde besondere Sorgfalt anzuwenden. Abhängig von der geographischen Lage der Bohrung (unkritisches oder kritisches Gebiet) werden Nebenbestimmungen formuliert, die z. B. festlegen wie die Bohrungen technisch durchzuführen sind. Auch das Verwaltungsverfahren ist je nach Lage unterschiedlich, da bei „kritischer“ Lage noch weitere Fachbehörden beteiligt werden müssen. Kritische Gebiete sind z. B. Wasserschutzgebiete.
In welchem Gebiet sich die geplante Bohrung befindet, kann anhand einer interaktiven Karte auf der Homepage des Rheinland-Pfälzischen Landesamtes für Geologie und Bergbau überprüft werden.
Im allgemeinen können Erlaubnisse schnell und unproblematisch erteilt werden. Zur Antragstellung nutzen Sie bitte dieses Antragsformular
Zur zügigen Antragsbearbeitung benötigen wir folgende Informationen bzw. Unterlagen:
- Erläuterungsbericht mit Angaben zur Lage der Bohrung/en
- Lageplan und Flurkarte mit Eintragung des Bohrpunktes
- Ausführende Bohrfirma, Qualifizierungsnachweis der Bohrfirma
- Produktinformationen von Erdsonde und Wärmepumpe
- Angaben über Bohrtiefe, Wärmeträgerflüssigkeit und Kontrolleinrichtungen
Da die einzureichenden Unterlagen größtenteils technischer Natur sind und sich auf die Bohrung beziehen, sollten die Antragsunterlagen zweckmäßigerweise vom ausführenden Bohrunternehmen oder dem Heizungsbauer zusammengestellt werden.
Bitte achten Sie darauf: Mit der Bohrung darf erst nach Erhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis begonnen werden!
Ihr Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung:
⇑ / Abfall und Umweltschutz / Abfall, Schadstoffe und Emissionen / Wassergefährdende Stoffe: gewerblicher Umgang - Anzeige
Leistungsbeschreibung
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz betreiben oder stilllegen will,
- wassergefährdende Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde. Das sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung und die Verwaltung der kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Zulassung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, oder Erlaubnis, so ist eine Anzeige nicht erforderlich. In diesen Fällen wird die jeweils zuständige Behörde die zuständige Wasserbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens beteiligen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Pläne und technische Beschreibungen der Anlage. Ausführliche Angaben finden Sie im Internet.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen eine Untersagung der Maßnahme oder gegen Anordnungen durch die Wasserbehörde: Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten
Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.