Obwohl immer häufiger Gas oder Erwärme genutzt wird, ist die Anzahl der mit Heizöl betrieben Heizungen unvermindert hoch. Die Lagerung des Heizöls erfolgt hierbei entweder unterirdisch in Erdtanks oder aber oberirdisch im Heizungskeller oder anderen Räumlichkeiten.
Wer einen Heizöltank besitzt ist auch für desssen Sicherheit verantwortlich. Die diesbezüglich geltenden Betreiberpflichten müssen eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Hierzu gehören vor allen die Pflicht, mit der Errichtung, Wartung und Instandsetzung nur zugelassene Fachbetriebe zu beauftragen sowie die Pflicht erforderliche Überprüfungen rechtzeitig zu beauftragen und durchführen zu lassen.
Als gesetzliche Grundlage sind, basierend auf das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz, vor allem die Vorgaben aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe -VAwS- zu beachten.
Welche Prüfzyklen für welche Art von Anlagen vorgeschrieben sind und viele weitere nützliche Informationen können Sie der Broschüre "Der sichere Heizöltank" entnehmen.
Ihre Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung:
⇑ / Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
Leistungsbeschreibung
- die Errichtung und der Betrieb von unterirdischen Anlagen,
- die Errichtung und der Betrieb von oberirdischen Anlagen innerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, ("Oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes.)
- die Errichtung und der Betrieb von oberirdischen Anlagen ab einem Inhalt von 1.000 l Heizöl außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,
- alle wesentlichen Änderungen der Anlage und des Betriebs (z. B. Einbau einer Innenhülle)
- Stilllegung der Anlage
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Beschreibung der Anlage (oberirdisch (z.B. im Keller) oder Erdtank, einwandig/doppelwandig, Lagermenge usw.),
- baurechtliche Nachweise über die Verwendbarkeit zur Heizöllagerung (Leistungsbeschreibung für CE-gekennzeichnete Anlagenteile, Bezeichnung der DIN-Norm oder der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen),
- Nachweis des Rückhaltevolumens (Größe des Auffangraums), soweit nicht doppelwandig,
- Angaben zum beauftragten Fachbetrieb,
- bei gewerblichen Anlagen können weitere Unterlagen / Anforderungen nötig sein (z.B. Abfüllplatz).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige der Heizölanlage muss mindestens 6 Wochen vor Baubeginn erfolgen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Enthalten in folgenden Kategorien
- Abfall und Umweltschutz (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Abfall, Schadstoffe und Emissionen (Abfall und Umweltschutz)
- Anmeldepflichten (Unternehmensstart und Gewerbezulassung)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (Abfall und Umweltschutz)
- Unternehmensstart und Gewerbezulassung (Geschäftslagen für Unternehmen)