Immissionsschutz

Immissionen sind die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Die Gesamtheit aller Bestrebungen, diese Einwirkungen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, wird als Immissionsschutz bezeichnet.

Der Begriff Immissionsschutz ist eng mit der Betrachtung vom jeweiligen Schutzobjekt aus verknüpft. Nachteilige Einwirkungen werden also im Hinblick auf das Schutzobjekt betrachtet und Schutzmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der (möglichen) Auswirkungen auf dieses Schutzobjekt ausgewählt. Dies erfolgt nicht notwendigerweise durch Begrenzung der Emissionen sondern z. B. auch durch die Errichtung von Lärmschutzwällen entlang von Verkehrswegen.

Hauptinstrumente des Immissionsschutzes in Deutschland sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – BImSchG) sowie die entsprechenden Ausführungsverordnungen. Während das Gesetz grundsätzliche Regelungen trifft, werden in den einzelnen Verordnungen auch detaillierte Werte für Immissionen aus definierten Quellen wie z. B. Feuerungsanlagen (Stäube, Gase) oder Baumaschinen (Lärm) festgeschrieben.

Hauptaufgabe der unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung ist die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

Hierbei sind Anlagen nicht unbedingt nur große Industriebetriebe. Im BImSchG werden Anlagen wie folgt definiert:

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche
  • technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge undGrundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder
  • Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

Ob eine Anlage eine Genehmigung benötigt, ergibt sich aus der 4. BImSchV über genehmigungspflichtige Anlagen.


Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU)

Änderungs- und Genehmigungsbescheide bei IED-Anlagen



Ihre Ansprechpartnerin bei der Kreisverwaltung:

/ Baugenehmigung: vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Leistungsbeschreibung

§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Bauantrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.

Rechtsgrundlage

Formulare

Online-Verfahren

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