Immissionsschutz

Immissionen sind die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Die Gesamtheit aller Bestrebungen, diese Einwirkungen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, wird als Immissionsschutz bezeichnet.

Der Begriff Immissionsschutz ist eng mit der Betrachtung vom jeweiligen Schutzobjekt aus verknüpft. Nachteilige Einwirkungen werden also im Hinblick auf das Schutzobjekt betrachtet und Schutzmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der (möglichen) Auswirkungen auf dieses Schutzobjekt ausgewählt. Dies erfolgt nicht notwendigerweise durch Begrenzung der Emissionen sondern z. B. auch durch die Errichtung von Lärmschutzwällen entlang von Verkehrswegen.

Hauptinstrumente des Immissionsschutzes in Deutschland sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – BImSchG) sowie die entsprechenden Ausführungsverordnungen. Während das Gesetz grundsätzliche Regelungen trifft, werden in den einzelnen Verordnungen auch detaillierte Werte für Immissionen aus definierten Quellen wie z. B. Feuerungsanlagen (Stäube, Gase) oder Baumaschinen (Lärm) festgeschrieben.

Hauptaufgabe der unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung ist die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

Hierbei sind Anlagen nicht unbedingt nur große Industriebetriebe. Im BImSchG werden Anlagen wie folgt definiert:

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche
  • technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge undGrundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder
  • Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

Ob eine Anlage eine Genehmigung benötigt, ergibt sich aus der 4. BImSchV über genehmigungspflichtige Anlagen.


Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU)

Änderungs- und Genehmigungsbescheide bei IED-Anlagen



Ihre Ansprechpartnerin bei der Kreisverwaltung:

/ Elternzeit Beratung

Leistungsbeschreibung

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber muss Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen.

Während dieser Zeit haben Sie besonderen Kündigungsschutz und erhalten keinen Lohn. Ein Ausgleich durch Elterngeld ist jedoch möglich und muss von Ihnen separat beantragt werden.

Für das Thema Elternzeit hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verschiedene Beratungsstellen und Informationsmaterialien zur Verfügung gestellt.

Beginn

Die Elternzeit beginnt,

  • für Mütter nach der Mutterschutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
  • für das andere Elternteil frühestens ab der Geburt des Kindes.

Bezug zum Kind

Elternzeit ist möglich für

  • leibliche Kinder.
  • leibliche Kinder Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners.
  • Kinder, für das Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde.
  • Pflegekinder in Vollzeitpflege.
  • Adoptivkinder, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, sogenannte „Kind in Adoptionspflege“.
  • Enkelkinder, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde, vorausgesetzt beide Eltern des Kindes nehmen keine Elternzeit
  • Geschwister, Nichten oder Neffen, Enkelkinder oder Urenkelkinder, beispielsweise, wenn beide Eltern eine schwere Krankheit oder eine Behinderung haben oder verstorben sind.

Planung

Beide Elternteile können jeweils 3 Jahre Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob auch das andere Elternteil in Elternzeit geht.

Sie können die Elternzeit in bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit

  • vor dem 3.Geburtstag oder
  • zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag

des Kindes genommen werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können auch mehr Abschnitte in Anspruch genommen werden.

Anmeldung

Die Elternzeit melden Sie schriftlich, aber formlos bei der Arbeitgeberin beziehungsweise beim Arbeitgeber an. Die Frist der Anmeldung ist

  • innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit,
  • vom 3. Geburtstag bis zum Tag des 8. Geburtstags spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit.

Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen die Elternzeit zu bestätigen.

Informationen zur Elternzeit

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bietet weiterführende Informationen und Kontaktdaten zu Beratungsstellen, um sich über die Elternzeit zu informieren. Diese sind zum Beispiel:

  • das Familienportal im Internet
  • die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“
  • das Servicetelefon des Familienportals
  • die Behördensuche für eine Beratung vor Ort

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie

  • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein, Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen,   
  • mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben,
  • das Kind selbst betreuen und erziehen,
  • während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

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