Immissionen sind die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Die Gesamtheit aller Bestrebungen, diese Einwirkungen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, wird als Immissionsschutz bezeichnet.
Der Begriff Immissionsschutz ist eng mit der Betrachtung vom jeweiligen Schutzobjekt aus verknüpft. Nachteilige Einwirkungen werden also im Hinblick auf das Schutzobjekt betrachtet und Schutzmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der (möglichen) Auswirkungen auf dieses Schutzobjekt ausgewählt. Dies erfolgt nicht notwendigerweise durch Begrenzung der Emissionen sondern z. B. auch durch die Errichtung von Lärmschutzwällen entlang von Verkehrswegen.
Hauptinstrumente des Immissionsschutzes in Deutschland sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – BImSchG) sowie die entsprechenden Ausführungsverordnungen. Während das Gesetz grundsätzliche Regelungen trifft, werden in den einzelnen Verordnungen auch detaillierte Werte für Immissionen aus definierten Quellen wie z. B. Feuerungsanlagen (Stäube, Gase) oder Baumaschinen (Lärm) festgeschrieben.
Hauptaufgabe der unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung ist die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
Hierbei sind Anlagen nicht unbedingt nur große Industriebetriebe. Im BImSchG werden Anlagen wie folgt definiert:
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche
- technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge undGrundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder
- Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
Ob eine Anlage eine Genehmigung benötigt, ergibt sich aus der 4. BImSchV über genehmigungspflichtige Anlagen.
Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU)
Änderungs- und Genehmigungsbescheide bei IED-Anlagen
Ihre Ansprechpartnerin bei der Kreisverwaltung:
⇑ / Unternehmensstart und Gewerbezulassung / Anmeldepflichten / Prostitutionstätigkeit anmelden
Leistungsbeschreibung
Zuständig für die Anmeldung ist Frau Sabine Hennemann. Terminvereinbarung über Herrn Gerhard Wermter (Tel.: 02631/803-713).
Verfahrensablauf
Nachstehend finden Sie Informationen zum Verfahrensablauf:
Zuständige Stelle
Für die Anmeldung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig. Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis oder gültiger Reisepass
Nachweis über die gesundheitliche Beratung
Meldebestätigung (Wohnort)
Passfoto
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchGZustV RP)
- Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
- Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)
Rechtsbehelf
Die Anmeldebescheinigung oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.
Was sollte ich noch wissen?
Die von einer rheinland-pfälzischen Behörde erlassene Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig.