Immissionsschutz

Immissionen sind die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Die Gesamtheit aller Bestrebungen, diese Einwirkungen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, wird als Immissionsschutz bezeichnet.

Der Begriff Immissionsschutz ist eng mit der Betrachtung vom jeweiligen Schutzobjekt aus verknüpft. Nachteilige Einwirkungen werden also im Hinblick auf das Schutzobjekt betrachtet und Schutzmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der (möglichen) Auswirkungen auf dieses Schutzobjekt ausgewählt. Dies erfolgt nicht notwendigerweise durch Begrenzung der Emissionen sondern z. B. auch durch die Errichtung von Lärmschutzwällen entlang von Verkehrswegen.

Hauptinstrumente des Immissionsschutzes in Deutschland sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – BImSchG) sowie die entsprechenden Ausführungsverordnungen. Während das Gesetz grundsätzliche Regelungen trifft, werden in den einzelnen Verordnungen auch detaillierte Werte für Immissionen aus definierten Quellen wie z. B. Feuerungsanlagen (Stäube, Gase) oder Baumaschinen (Lärm) festgeschrieben.

Hauptaufgabe der unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung ist die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

Hierbei sind Anlagen nicht unbedingt nur große Industriebetriebe. Im BImSchG werden Anlagen wie folgt definiert:

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche
  • technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge undGrundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder
  • Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

Ob eine Anlage eine Genehmigung benötigt, ergibt sich aus der 4. BImSchV über genehmigungspflichtige Anlagen.


Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU)

Änderungs- und Genehmigungsbescheide bei IED-Anlagen



Ihre Ansprechpartnerin bei der Kreisverwaltung:

/ Bauen im Außenbereich

Leistungsbeschreibung

Zum Außenbereich gehören alle Flächen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen oder auch solche, die nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (unbeplanter Innenbereich) gehören.

Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeder Bebauung und wesensfremden Nutzung freigehalten werden. Er ist in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung der Natur sowie als Erholungsraum für die Menschen gedacht. Daher steht der Außenbereich unter dem besonderen Schutz des Landespflegegesetzes. Jedes Bauvorhaben gilt hier als Eingriff in Natur und Landschaft, den man wenn möglich vermeiden sollte, ansonsten aber ausgleichen muss.

Dies gilt nicht nur für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, sondern auch für solche, die nach Baurecht keiner Genehmigung bedürfen. (Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben werden die naturschutzrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt)

Zugelassen werden solche Vorhaben nur, wenn Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, sie aber ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden können und andere Belange in einem Abwägungsverfahren über den Naturschutz gestellt werden.

Im Verfahren werden Seitens der Naturschutzbehörden folgende Aspekte geprüft:

Art und Umfang der geplanten Maßnahme, Standortauswahl, Gestaltungsmerkmale, Möglichkeiten zum Vermeiden, Minimieren und Ausgleich z. B. auch durch Erhebung eines Ersatzgeldes oder einer Ersatzzahlung.

In jedem Fall ist der Eingriff auszugleichen bzw. zu ersetzen. Der Ausgleich sollte wenn möglich direkt vor Ort erfolgen. Ist dies nicht möglich, muss der Ausgleich an anderer Stelle erfolgen..

Um die Zulässigkeit eines baugenehmigungsfreien Vorhabens im Außenbereich prüfen zu können, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Welche Unterlagen beigefügt werden müssen, erfahren Sie bei den zuständigen Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde.

Zuständige Mitarbeiter

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