wassergefährdende Stoffe

Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören alle chemischen Verbindungen oder deren Reaktionsprodukte, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder in ihren physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften nachteilig zu verändern.

Hierzu gehören u. a. Lösemittel, mineralölhaltige Rückstände, Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle (z. B. Cadmium, Quecksilber), Phosphate sowie halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren, laugen, PCB usw.

Die wassergefährdenden Stoffe werden in Abhängigkeit ihres Gefahrenpotentials in Wassergefährdungsklassen (WGK) von 1-3 eingestuft.

Im Zusammenhang mit wassergefährdenden Stoffen gibt es eine Vielzahl von Vorschriften. Die untere Wasserbehörde bearbeitet hier vor allem die gesetzlichen Vorgaben, die sich mit der Lagerung und dem Umgang solcher Stoffe befassen. Voraussetzung hierfür ist natürlich die Kenntnis darüber, dass wassergefährdende Stoffe verwendet oder gelagert werden.

Der Gesetzgeber hat genau aus diesem Grund in § 65 des Landeswassergesetzes eine Meldepflicht formuliert:

Wer

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 (1) WHG betreiben oder stilllegen will,
  • Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder
  • solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Es gibt, abgesehen von der Ausnahme bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt <1000 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, keine weitere Mindermengenregelung. Theoretisch ist daher jede noch so kleine Menge meldepflichtig. Dies ist in der Praxis jedoch wenig sinnvoll.

Vielmehr kann man davon ausgehen, dass alle haushaltsüblichen Mengen in den original Verkaufsverpackungen oder in speziell zugelassenen Lagerbehältern nicht der Meldepflicht unterliegen. Dies gilt z. B. für den 5 l Kanister Motoröl oder den Ersatzkanister Dieselkraftstoff. Selbstverständlich sind auch solche Mengen in hierfür zugelassenen Behältnissen, sicher verschlossen und an geeigneter Stelle aufzubewahren.

Für den privaten Anwender besteht im Normalfall auch keine Notwendigkeit solche Stoffe in größeren Mengen zu lagern. Besondere Maßnahmen werden durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) auch erst ab einer Menge von 100 Litern eines flüssigen Stoffes der Wassergefährdungsklasse 2 vorgeschrieben.

Durch die Vielzahl der Vorschriften sind pauschale Aussagen über die Erforderlichkeit oder die Art der Maßnahmen jedoch nicht möglich. Ob und wenn ja welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wird für jeden Einzelfall im Rahmen des Anzeigeverfahrens geprüft.

Ihre Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung:

/ Gewerbe und Wirtschaft / Umwelt / Wasserschutzgebiete allgemein

Leistungsbeschreibung

Das Grundwasser und auch oberirdische Trinkwasservorkommen unterliegen erheblichen Gefahren schädlicher Einflüsse durch menschliches Handeln, z. B.

- Eintrag wassergefährdender Stoffe wie Öle, Kraftstoffe, Lösungsmittel

- Eintrag von Dünger und Pflanzenschutzmittel durch die Landwirtschaft

- Stoffeintrag durch Altstandorte der Industrie, Altablagerungen, Müllbeseitigung

- Undichtigkeiten von Kanalisationen, Verkehr, Straßen

- Verletzung der oberen Bodenschichten (z. B. Kiesgruben, Tagebaue)

Im  Interesse der öffentlichen Wasserversorgung können daher Wasserschutzgebiete mit dem Ziel festgesetzt werden, das Grundwasser im Einzugsgebiet einer Wasserentnahme vor solchen oder anderen nachteiligen Einwirkungen zu schützen.

In der Verordnung zum Wasserschutzgebiet werden die erforderlichen Schutzbestimmungen für das jeweilige Gebiet formuliert. Durch diese Schutzbestimmungen können bestimmte Handlungen verboten oder für beschränkt zulässig erklärt werden sowie Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden.

Durch die Festsetzung wird das Wasserschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen eingeteilt:

Schutzzone   I: Fassungsbereich

Schutzzone  II: Engere Schutzzone

Schutzzone III: Weitere Schutzzone (III A und III B)

Als Fassungsbereich (I) wird die unmittelbare Umgebung des Brunnens oder der Quelle ausgewiesen. Die Zone I soll vor jeder unmittelbaren Verunreinigung geschützt werden und wird deshalb in der Regel eingezäunt. In der engeren Schutzzone (II) sind im Allgemeinen die Gefährdungen nicht tragbar, die von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und mit Verletzung der schützenden Deckschichten verbunden sind. Insbesondere soll der hygienische Schutz vor bakteriellen Verunreinigungen sichergestellt werden. Die weitere Schutzzone (III) soll das Grundwasser gegen chemische Verunreinigungen schützen. Diese Zone erstreckt sich in der Regel bis zur Einzugsgebietsgrenze der Grundwasserentnahme. Bei großen Einzugsgebieten oder, wenn schützende Deckschichten vorhanden sind, kann eine weitere Unterteilung in eine Zone III A und III B vorgenommen werden.

Zuständige Mitarbeiter

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