wassergefährdende Stoffe

Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören alle chemischen Verbindungen oder deren Reaktionsprodukte, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder in ihren physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften nachteilig zu verändern.

Hierzu gehören u. a. Lösemittel, mineralölhaltige Rückstände, Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle (z. B. Cadmium, Quecksilber), Phosphate sowie halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren, laugen, PCB usw.

Die wassergefährdenden Stoffe werden in Abhängigkeit ihres Gefahrenpotentials in Wassergefährdungsklassen (WGK) von 1-3 eingestuft.

Im Zusammenhang mit wassergefährdenden Stoffen gibt es eine Vielzahl von Vorschriften. Die untere Wasserbehörde bearbeitet hier vor allem die gesetzlichen Vorgaben, die sich mit der Lagerung und dem Umgang solcher Stoffe befassen. Voraussetzung hierfür ist natürlich die Kenntnis darüber, dass wassergefährdende Stoffe verwendet oder gelagert werden.

Der Gesetzgeber hat genau aus diesem Grund in § 65 des Landeswassergesetzes eine Meldepflicht formuliert:

Wer

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 (1) WHG betreiben oder stilllegen will,
  • Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder
  • solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Es gibt, abgesehen von der Ausnahme bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt <1000 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, keine weitere Mindermengenregelung. Theoretisch ist daher jede noch so kleine Menge meldepflichtig. Dies ist in der Praxis jedoch wenig sinnvoll.

Vielmehr kann man davon ausgehen, dass alle haushaltsüblichen Mengen in den original Verkaufsverpackungen oder in speziell zugelassenen Lagerbehältern nicht der Meldepflicht unterliegen. Dies gilt z. B. für den 5 l Kanister Motoröl oder den Ersatzkanister Dieselkraftstoff. Selbstverständlich sind auch solche Mengen in hierfür zugelassenen Behältnissen, sicher verschlossen und an geeigneter Stelle aufzubewahren.

Für den privaten Anwender besteht im Normalfall auch keine Notwendigkeit solche Stoffe in größeren Mengen zu lagern. Besondere Maßnahmen werden durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) auch erst ab einer Menge von 100 Litern eines flüssigen Stoffes der Wassergefährdungsklasse 2 vorgeschrieben.

Durch die Vielzahl der Vorschriften sind pauschale Aussagen über die Erforderlichkeit oder die Art der Maßnahmen jedoch nicht möglich. Ob und wenn ja welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wird für jeden Einzelfall im Rahmen des Anzeigeverfahrens geprüft.

Ihre Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung:

/ Artenschutz allgemein

Leistungsbeschreibung

Artenschutz umfasst gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt.

Artenschutzmaßnahmen sollen dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenwirken. Dies kann z.B. durch Nisthilfen für bestimmte Vogelarten, Waldbienen, Hummeln, aber auch für Fledermäuse und andere Tiergruppen erfolgen. Die Einrichtung und Betreuung von Krötenzäunen ist ebenfalls eine Maßnahme des Artenschutzes. Ohne den Schutz und eine Optimierung der gesamten Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzengruppen wird deren Überleben langfristig jedoch auch durch solche Maßnahmen nicht möglich sein. Sie schaffen nur kurzfristige Abhilfe.

Als Gartenbesitzer können Sie durch eine naturnahe Gartengestaltung und -pflege (Anlage von Kleingewässern und Trockenmauern, Umwandlung von Rasen in Wiesenflächen, Anlage von Reisighaufen, Verwendung von einheimischen Pflanzen, u.a.m.) für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren Lebensmöglichkeiten schaffen. Auch dadurch tragen Sie zum Artenschutz bei.

Regelmäßig wird eine Rote Liste gefährdeter Arten erstellt, die versuchen soll, den Grad der Gefährdung von Arten zu beziffern. Artenschutzprogramme zielen auf den Schutz meist einer einzelnen gefährdeten bzw. vom Aussterben bedrohten Art ab. Artenschutz ist damit Teil des Naturschutzes, der sich einerseits mit dem Schutz von Populationen einzelner Arten oder auch mit dem Schutz ganzer Lebensräume (Biotope, Ökotope) befasst. Man spricht auch vom Populations- und Lebensraumschutz. Artenschutz ist damit in der Regel auch Ökotopschutz, nicht zuletzt deshalb, weil die zu schützende Art ein notwendiger Bestandteil des Ökotops ist. Umgekehrt gilt dies, weil die Zerstörung des Lebensraums natürlich auch das Verschwinden der Art zur Folge hat.

Zuständige Mitarbeiter

Auf unserer Internetseite werden Cookies verwendet, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Durch die weitere Nutzung der Seite, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Die Möglichkeit persönliche Einstellungen zu Cookies vorzunehmen und weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.