Landwirtschaft


                      

/ Finanzierung und Förderung / Infrastruktur-, Bau- und Wohnförderung / Wohnraumförderung: Wohnungsbau Förderung von Modernisierungen im Mietwohnungsbestand

Leistungsbeschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz bietet diese Förderung im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung an, um insbesondere die Versorgung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnungen versorgen können, zu unterstützen.

Die Modernisierungsförderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum an Haushalte mit Einkommen von bis 60 % über der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnrauförderungsgesetz (LWoFG) zu überlassen.

Für alle hier angebo­tenen Programme der Mietwohnraumförderung gilt, dass der Empfänger als Gegenleistung für die Fördergelder Pflichten, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen, übernimmt. Er verpflichtet sich, nur an Haushalte, die die vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten, zu vermieten.

Die Förderung wird auf der Grundlage der veröffentlichten Förderprogramme, die die Fördervoraussetzungen und -konditionen abschließend definieren, durch Förderzusagen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel jeweils für einzelne Projekte gewährt. Förderempfänger können dabei sowohl inländische als auch ausländische Investoren (z. B. Unternehmen, Privatpersonen) sein. Die Förderung steht allen zu gleichen Konditionen offen, die ein nach dem Förderprogramm beschriebenes bauliches Modernisierungs­vorhaben umsetzen und die geforderten Belegungs- und Mietbindungen einhalten.

Die Förderentscheidung (Förderzusage) bestimmt insbesondere den Förderzweck, die Höhe und Einsatzart der Zuwendungen sowie Art und Dauer der vom Förderempfänger einzuhaltenden Belegungs- und Mietbindungen.

Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Für bestimmte ISB-Förderprogramme (Förderdarlehen) werden neben zinsgünstigen Darlehen auch einmalige Tilgungszuschüsse gewährt. Tilgungszuschüsse werden etwa beim Bau bzw. Erwerb oder der Modernisierung von selbst genutzten Wohnraum oder Mietwohnraum bereitgestellt.

Durch Tilgungszuschüsse werden die Förderdarlehen im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung reduziert, so dass Zinsen und Tilgung nur von dem verringerten Betrag zu leisten sind.

Die Tilgungszuschüsse betragen je nach Art des Darlehens zwischen 5 % und 50 % der ISB-Darlehen.

Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag für das ISB-Darlehen zu stellen.

Zugeordnete Abteilungen

          


Umstrukturierungsanträge für Rebpflanzungen im Jahr 2024

Ab Dienstag, dem 2. Januar 2024 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2024 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2024. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet in diesem Jahr am 30. April 2024.

Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2024 gepflanzt werden sollen.

 

Folgende Maßnahmen können beantragt werden:

  •  Anpassung der Zeilenbreite (nur Ahr, Mittelrhein, Mosel und Nahe): Block 10 (Maßnahmen 11 – 16)
  • Pflanzung von Halb- und Hochstammreben: Block 20 (Maßnahmen 21 – 26)
  • Rebsortenwechsel: Block 30 (Maßnahmen 31 – 56)
  • Bodenordnung: Block 40 (Maßnahmen 41 – 46)
  • Handarbeitsmauersteillagen: 51
  • Querterrassierung: 53


Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen in 2024 lauten:

  • Maßnahmen 11, 21, 31 und 41: 7.500 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 16, 26, 36 und 46: 10.000 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 12, 22, 32 und 42: 19.000 €/ha (Steillagen)
  • Maßnahmen 14, 24, 34 und 44: 21.000 €/ha (Steilst- und Terrassenlagen)
  • Maßnahmen 13, 23, 33 und 43: 7.500 €/ha (Extensive Anlagen)
  • Maßnahmen 15, 25, 35 und 45: 6.000 €/ha (Nutzung gebrauchtes Material)
  • Maßnahme 51: 32.000 €/ha (Handarbeitsmauersteillagen)
  • Maßnahme 53: 24.000 €/ha (Neuanlage von Querterrassen)

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.

Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE enthaltenen Rebsorten erfolgen.

Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Der unterschriebene Antrag muss bei der Kreisverwaltung bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden.

Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf der Homepage des MWVLW (https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung/) die Richtlinie und die Antragsformulare ab Januar 2024 zum Download bereit.


https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/ 


                                

Präsentationen zu den Veranstaltungen zum Download:


 

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