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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie wissen möchten, ob Sie den Corona-Virus in sich tragen, stehen Ihnen die neuen Schnellteststellen zur Verfügung. Dort können Sie sich auf den Corona-Virus testen lassen und das Testergebnis liegt Ihnen dann innerhalb von 15 Minuten vor. Dieser neue Baustein zur Eindämmung des Corona-Virus kann tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben.

Teaser

Lassen Sie sich ganz schnell und unkompliziert in den neuen Schnellteststellen auf Corona testen.

Verfahrensablauf

Sie melden sich bei der zuständigen Stelle und erhalten dort die Informationen, wie Sie einen Termin erhalten können. Nach dem Test erhalten Sie innerhalb von 15 Minuten das Ergebnis. Sollte der Schnelltest positiv sein, erfolgt sofort ein PCR-Test.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die sogenannten Schnellteststellen in Ihrer Kommune.

Für Fragen rund um das Thema “Corona” steht Ihnen ebenfalls die ‘Corona-Hotline‘ zur Verfügung.

Voraussetzungen

Alle zu testenden Personen müssen symptomfrei sein und eine gültige Terminbestätigung vorweisen. Bitte beachten Sie, dass in manchen Kommunen die Schnelltests an den Wohnsitz gebunden sein können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Terminbestätigung
  • Krankenkassenkarte
  • Lichtbildausweis

Welche Gebühren fallen an?

In der Regel fallen Gebühren an.

Bearbeitungsdauer

Das Ergebnis des Schnelltests liegt in ca. 15 Minuten vor.

Was sollte ich noch wissen?

Bestimmte Personengruppen (beispielsweise Schwangere, Kinder unter 12 Jahren, Personen, die an klinischen Studien zur Coronaschutzimpfung teilnehmen), die sich nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen können, haben - sofern sie keine Symptome haben - weiterhin mindestens einmal die Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest.

Die Ergebnisse der Schnelltests liefern lediglich eine kurzfristige Orientierung, ob jemand aufgrund einer COVID-19-Infektion aktuell ansteckend ist.

          


Umstrukturierungsanträge für Rebpflanzungen im Jahr 2024

Ab Dienstag, dem 2. Januar 2024 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2024 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2024. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet in diesem Jahr am 30. April 2024.

Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2024 gepflanzt werden sollen.

 

Folgende Maßnahmen können beantragt werden:

  •  Anpassung der Zeilenbreite (nur Ahr, Mittelrhein, Mosel und Nahe): Block 10 (Maßnahmen 11 – 16)
  • Pflanzung von Halb- und Hochstammreben: Block 20 (Maßnahmen 21 – 26)
  • Rebsortenwechsel: Block 30 (Maßnahmen 31 – 56)
  • Bodenordnung: Block 40 (Maßnahmen 41 – 46)
  • Handarbeitsmauersteillagen: 51
  • Querterrassierung: 53


Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen in 2024 lauten:

  • Maßnahmen 11, 21, 31 und 41: 7.500 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 16, 26, 36 und 46: 10.000 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 12, 22, 32 und 42: 19.000 €/ha (Steillagen)
  • Maßnahmen 14, 24, 34 und 44: 21.000 €/ha (Steilst- und Terrassenlagen)
  • Maßnahmen 13, 23, 33 und 43: 7.500 €/ha (Extensive Anlagen)
  • Maßnahmen 15, 25, 35 und 45: 6.000 €/ha (Nutzung gebrauchtes Material)
  • Maßnahme 51: 32.000 €/ha (Handarbeitsmauersteillagen)
  • Maßnahme 53: 24.000 €/ha (Neuanlage von Querterrassen)

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.

Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE enthaltenen Rebsorten erfolgen.

Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Der unterschriebene Antrag muss bei der Kreisverwaltung bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden.

Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf der Homepage des MWVLW (https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung/) die Richtlinie und die Antragsformulare ab Januar 2024 zum Download bereit.


https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/ 


                                

Präsentationen zu den Veranstaltungen zum Download:


 

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