⇑ / Informationen zum neuartigen Coronavirus
Leistungsbeschreibung
Atemwegserkrankungen durch das neuartige Coronavirus wurden erstmals Anfang Dezember 2019 in der chinesischen Metropole Wuhan (Provinz Hubei) nachgewiesen. Das Virus kann von Mensch zu Mensch übertragen werden.
Coronaviren im Allgemeinen verursachen meist milde Krankheitsverläufe, können aber auch zu schweren, gegebenenfalls tödlichen Verläufen führen. Das neuartige Coronavirus kann bei einem Teil der Erkrankten zu einer schweren Infektion der unteren Atemwege und zu Lungenentzündungen führen. Todesfälle traten bisher vor allem bei Patienten auf, die bereits zuvor an schweren Grunderkrankungen litten.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefahr einer Ausbreitung in Deutschland insgesamt als hoch ein (Stand 24.3.2020). Das RKI veröffentlicht dazu aktuelle Fallzahlen, betroffene Länder und Informationen zu Risikogebieten.
Verhalten bei Verdacht auf Infektion
Für Reisende, die per Flugzeug aus einem Risikogebiet ankommen, wurde ein Warn- und Informationssystem eingerichtet.
Wenn Sie aus einem Risikogebiet zurückkehren oder Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln, empfiehlt das RKI einen Arzt oder eine Ärztin zu kontaktieren (Anruf) und Ihren Besuch abzustimmen oder die 116117 zu wählen.
Ärztinnen und Ärzte sowie Labore müssen den Verdacht auf eine Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus dem Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt
- kann weitere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen durchführen,
- meldet Informationen zum Fall an die Landesbehörden. Name, Anschrift und andere persönlichen Daten werden nicht übermittelt. Das RKI wertet alle Informationen zum neuartigen Coronavirus zentral aus.
Allgemeiner Schutz vor Infektionen
Das RKI und die BZgA verweisen auf die auch sonst üblichen, allgemeinen Verhaltensregeln zum Schutz vor Infektionskrankheiten:
- Hände regelmäßig und gründlich waschen.
- Etikette beim Husten und Niesen beachten
- Abstand zu Erkrankten halten.
Diese dienen zum Beispiel auch dem Schutz vor einer Grippe.
Bei akuten Atemwegsinfektionen kann es sinnvoll sein, wenn ein erkrankter Mensch einen Mund-Nasen-Schutz trägt. Dadurch kann er das Risiko einer Ansteckung anderer Personen durch Tröpfchen, welche beim Husten oder Niesen entstehen, verringern (Fremdschutz).
Informationen für Reisende
Das Auswärtige Amt veröffentlicht nach Bedarf Gesundheitsempfehlungen für Auslandsreisen. Aktuelle Informationen können Sie über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts abrufen.
Teaser
Das Bundesministerium für Gesundheit, das Robert-Koch-Institut (RKI) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) veröffentlichen aktuelle Informationen und Hinweise zum neuartigen Coronavirus.
Verfahrensablauf
entfällt
Voraussetzungen
entfällt
Welche Unterlagen werden benötigt?
entfällt
Welche Gebühren fallen an?
entfällt
Welche Fristen muss ich beachten?
entfällt
Bearbeitungsdauer
entfällt
Rechtsgrundlage
- Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-DG)
Anträge / Formulare
entfällt
Was sollte ich noch wissen?
entfällt
Zugeordnete Abteilungen
Umstrukturierungsanträge für Rebpflanzungen im Jahr 2024
Ab Dienstag, dem 2. Januar 2024 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2024 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2024. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet in diesem Jahr am 30. April 2024.
Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2024 gepflanzt werden sollen.
Folgende Maßnahmen können
beantragt werden:
- Anpassung der Zeilenbreite (nur Ahr, Mittelrhein, Mosel und Nahe): Block 10 (Maßnahmen 11 – 16)
- Pflanzung von Halb- und Hochstammreben: Block 20 (Maßnahmen 21 – 26)
- Rebsortenwechsel: Block 30 (Maßnahmen 31 – 56)
- Bodenordnung: Block 40 (Maßnahmen 41 – 46)
- Handarbeitsmauersteillagen: 51
- Querterrassierung: 53
Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen in 2024 lauten:
- Maßnahmen 11, 21, 31 und 41: 7.500 €/ha (Flachlagen)
- Maßnahmen 16, 26, 36 und 46: 10.000 €/ha (Flachlagen)
- Maßnahmen 12, 22, 32 und 42: 19.000 €/ha (Steillagen)
- Maßnahmen 14, 24, 34 und 44: 21.000 €/ha (Steilst- und Terrassenlagen)
- Maßnahmen 13, 23, 33 und 43: 7.500 €/ha (Extensive Anlagen)
- Maßnahmen 15, 25, 35 und 45: 6.000 €/ha (Nutzung gebrauchtes Material)
- Maßnahme 51: 32.000 €/ha (Handarbeitsmauersteillagen)
- Maßnahme 53: 24.000 €/ha (Neuanlage von Querterrassen)
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.
Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE enthaltenen Rebsorten erfolgen.
Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Der unterschriebene Antrag muss bei der Kreisverwaltung bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden.
Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf der Homepage des MWVLW (https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung/) die Richtlinie und die Antragsformulare ab Januar 2024 zum Download bereit.
https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/
Präsentationen zu den Veranstaltungen zum Download: