Landwirtschaft


                      

/ Schadensersatz bei Jagdschäden und Wildschäden

Leistungsbeschreibung

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.

Wildschaden, der an Sonderkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelnstehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen.

Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, gelten Drahtgeflechtzäune:

  • gegen Rot-, Dam- und Muffelwild mit einer Höhe von mindestens 1,80 m, 
  • gegen Rehwild mit einer Höhe von mindestens 1,50 m,
  • gegen Schwarzwild mit einer in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist, 
  • gegen Wildkaninchen mit einer Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite.

In Jagdbezirken mit Schwarzwildvorkommen ist der Drahtgeflechtzaun gegen Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild in jedem Fall gegen ein Hochheben durch Schwarzwild zu befestigen.

Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet.

Jagdschäden sind Schäden, die aus missbräuchlicher Jagdausübung entstanden sind. Die jagdausübungsberechtigte Person haftet der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person einer Grundfläche für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der von einer ihrer Jagdaufseherinnen, einem ihrer Jagdaufseher oder einem ihrer Jagdgäste verursacht wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn die  geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Stelle anmeldet.

Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung eines Wild- oder Jagdschadens hat die geschädigte Person mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihr und der ersatzpflichtigen Person nicht möglich war, sowie Angaben zur Schadenshöhe zu machen. Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort unter Ladung der Beteiligten und einer bestellten Wildschadensschätzerin oder eines bestellten Wildschadensschätzers an.

Kommt bei dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so ist dies in einer Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens enthalten muss. Sie ist von den Beteiligten zu unterzeichnen.

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt die Wildschadensschätzerin oder der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest, der Grundlage des schriftlichen Vorbescheides der Verwaltung wird.

Hinweis: Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der ersatzpflichtigen Person (in der Regel die Jagdpächterin / der Jagdpächter) einvernehmlich geregelt, so dass ein offizielles Wildschadensverfahren nicht eingeleitet wird.

Rechtsgrundlage

Unterstützende Institutionen

          


Umstrukturierungsanträge für Rebpflanzungen im Jahr 2024

Ab Dienstag, dem 2. Januar 2024 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2024 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2024. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet in diesem Jahr am 30. April 2024.

Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2024 gepflanzt werden sollen.

 

Folgende Maßnahmen können beantragt werden:

  •  Anpassung der Zeilenbreite (nur Ahr, Mittelrhein, Mosel und Nahe): Block 10 (Maßnahmen 11 – 16)
  • Pflanzung von Halb- und Hochstammreben: Block 20 (Maßnahmen 21 – 26)
  • Rebsortenwechsel: Block 30 (Maßnahmen 31 – 56)
  • Bodenordnung: Block 40 (Maßnahmen 41 – 46)
  • Handarbeitsmauersteillagen: 51
  • Querterrassierung: 53


Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen in 2024 lauten:

  • Maßnahmen 11, 21, 31 und 41: 7.500 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 16, 26, 36 und 46: 10.000 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 12, 22, 32 und 42: 19.000 €/ha (Steillagen)
  • Maßnahmen 14, 24, 34 und 44: 21.000 €/ha (Steilst- und Terrassenlagen)
  • Maßnahmen 13, 23, 33 und 43: 7.500 €/ha (Extensive Anlagen)
  • Maßnahmen 15, 25, 35 und 45: 6.000 €/ha (Nutzung gebrauchtes Material)
  • Maßnahme 51: 32.000 €/ha (Handarbeitsmauersteillagen)
  • Maßnahme 53: 24.000 €/ha (Neuanlage von Querterrassen)

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.

Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE enthaltenen Rebsorten erfolgen.

Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Der unterschriebene Antrag muss bei der Kreisverwaltung bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden.

Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf der Homepage des MWVLW (https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung/) die Richtlinie und die Antragsformulare ab Januar 2024 zum Download bereit.


https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/ 


                                

Präsentationen zu den Veranstaltungen zum Download:


 

Auf unserer Internetseite werden Cookies verwendet, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Durch die weitere Nutzung der Seite, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Die Möglichkeit persönliche Einstellungen zu Cookies vorzunehmen und weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.