⇑ / Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft die Schlachtung von:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Ggf. Geflügel
- Ggf. Hasentiere
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen außer für Kaninchen und Geflügel ohne körperlichen Auffälligkeiten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Welche Fristen muss ich beachten?
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Rechtsgrundlage
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnungen (EU) 2019/624 und 2019/627, die die Durchführung der amtliche Kontrollen regeln (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Enthalten in folgenden Kategorien
- Abfall und Umweltschutz (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Klima, Natur und Arten (Umwelt und Klima)
- Recht und Verbraucherschutz (Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (Abfall und Umweltschutz)
- Umwelt und Klima (Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger)
- Verbraucherschutz (Recht und Verbraucherschutz)
Umstrukturierungsanträge für Rebpflanzungen im Jahr 2024
Ab Dienstag, dem 2. Januar 2024 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2024 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2024. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet in diesem Jahr am 30. April 2024.
Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2024 gepflanzt werden sollen.
Folgende Maßnahmen können
beantragt werden:
- Anpassung der Zeilenbreite (nur Ahr, Mittelrhein, Mosel und Nahe): Block 10 (Maßnahmen 11 – 16)
- Pflanzung von Halb- und Hochstammreben: Block 20 (Maßnahmen 21 – 26)
- Rebsortenwechsel: Block 30 (Maßnahmen 31 – 56)
- Bodenordnung: Block 40 (Maßnahmen 41 – 46)
- Handarbeitsmauersteillagen: 51
- Querterrassierung: 53
Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen in 2024 lauten:
- Maßnahmen 11, 21, 31 und 41: 7.500 €/ha (Flachlagen)
- Maßnahmen 16, 26, 36 und 46: 10.000 €/ha (Flachlagen)
- Maßnahmen 12, 22, 32 und 42: 19.000 €/ha (Steillagen)
- Maßnahmen 14, 24, 34 und 44: 21.000 €/ha (Steilst- und Terrassenlagen)
- Maßnahmen 13, 23, 33 und 43: 7.500 €/ha (Extensive Anlagen)
- Maßnahmen 15, 25, 35 und 45: 6.000 €/ha (Nutzung gebrauchtes Material)
- Maßnahme 51: 32.000 €/ha (Handarbeitsmauersteillagen)
- Maßnahme 53: 24.000 €/ha (Neuanlage von Querterrassen)
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.
Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE enthaltenen Rebsorten erfolgen.
Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Der unterschriebene Antrag muss bei der Kreisverwaltung bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden.
Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf der Homepage des MWVLW (https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung/) die Richtlinie und die Antragsformulare ab Januar 2024 zum Download bereit.
https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/
Präsentationen zu den Veranstaltungen zum Download: