Landwirtschaft


                      

/ Tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Tierkörperbeseitigung gewerblicher Umgang

Leistungsbeschreibung

Registrierungspflicht:
Unternehmen, Anlagen und Betriebe, die bei der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv werden wollen, müssen ihre Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie werden dann registriert.

Zulassungs- bzw. Genehmigungspflicht:
Anlagen oder Betriebe, die bestimmte Tätigkeiten, bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde. 

Hierunter fallen z.B.: 

  • Verarbeitungsbetriebe
  • Bestimmte Verbrennungsbetriebe/Mitverbrennungsbetriebe von Tierischen Nebenprodukten
  • Betriebe, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwenden
  • Hersteller von Heimtierfutter
  • Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
  • Betriebe, die tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost umwandeln
  • Bestimmte Behandlungsbetriebe tierischer Nebenprodukte (z.B. Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial)
  • bestimmte Lagerbetriebe von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte (z.B. bei vorgesehener Deponierung, Verbrennung, Verwendung als Brennstoff, Verwendung als Futtermittel, Verwendung als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel)

In seltenen Fällen sind für bestimmte Verwendungen von tierischen Nebenprodukten Genehmigungen erforderlich, z.B. für die Verbrennung von Pferden in Krematorien, für die Verwendung von Tierischen Nebenprodukten im Rahmen von Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oderfür die Präparation von Tierkörpern.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb bzw. die beabsichtigte Tätigkeit mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten unter Angabe

  • Ihres Namens,
  • Ihrer Anschrift,
  • der Art der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte und
  • der beabsichtigten Tätigkeit

anzeigen. Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.

Welche Gebühren fallen an?

Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen sind kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis. (Rahmensatz 15,50 € bis 2.000 €)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige, die Registrierung und ggf. die behördliche Zulassung oder Genehmigung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

 Widerspruch

Anträge / Formulare

Anzeigen und Anträge auf Erteilung einer Zulassung bzw. Genehmigung können Sie ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde richten.

          


Umstrukturierungsanträge für Rebpflanzungen im Jahr 2024

Ab Dienstag, dem 2. Januar 2024 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2024 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2024. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet in diesem Jahr am 30. April 2024.

Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2024 gepflanzt werden sollen.

 

Folgende Maßnahmen können beantragt werden:

  •  Anpassung der Zeilenbreite (nur Ahr, Mittelrhein, Mosel und Nahe): Block 10 (Maßnahmen 11 – 16)
  • Pflanzung von Halb- und Hochstammreben: Block 20 (Maßnahmen 21 – 26)
  • Rebsortenwechsel: Block 30 (Maßnahmen 31 – 56)
  • Bodenordnung: Block 40 (Maßnahmen 41 – 46)
  • Handarbeitsmauersteillagen: 51
  • Querterrassierung: 53


Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen in 2024 lauten:

  • Maßnahmen 11, 21, 31 und 41: 7.500 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 16, 26, 36 und 46: 10.000 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 12, 22, 32 und 42: 19.000 €/ha (Steillagen)
  • Maßnahmen 14, 24, 34 und 44: 21.000 €/ha (Steilst- und Terrassenlagen)
  • Maßnahmen 13, 23, 33 und 43: 7.500 €/ha (Extensive Anlagen)
  • Maßnahmen 15, 25, 35 und 45: 6.000 €/ha (Nutzung gebrauchtes Material)
  • Maßnahme 51: 32.000 €/ha (Handarbeitsmauersteillagen)
  • Maßnahme 53: 24.000 €/ha (Neuanlage von Querterrassen)

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.

Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE enthaltenen Rebsorten erfolgen.

Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Der unterschriebene Antrag muss bei der Kreisverwaltung bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden.

Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf der Homepage des MWVLW (https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung/) die Richtlinie und die Antragsformulare ab Januar 2024 zum Download bereit.


https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/ 


                                

Präsentationen zu den Veranstaltungen zum Download:


 

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