Landwirtschaft


                      

/ Abfall und Umweltschutz / Tier-, Pflanzen- und Naturschutz / Veterinärkontrollen bei Tiereinfuhren/-ausfuhren und innergemeinschaftlichen Verbringungen

Leistungsbeschreibung

Bei der Einfuhr von Tieren aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union müssen die Tiere in der Regel von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, in der die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen für die Einfuhr von einem amtlichen Tierarzt bestätigt wird. Tiere, die die gesundheitlichen Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht eingeführt werden. In manchen Fällen ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.
Bei der Einfuhr erfolgt eine Veterinärgrenzkontrolle an einer Grenzkontrollstelle.
 
Für das Verbringen von Tieren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss ebenfalls in der Regel eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden.
 
Privater Reiseverkehr mit Heimtieren
Hunde, Katzen, Frettchen
 
Für den privaten Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten besondere erleichterte Bestimmungen.
 
Für Verbringungen in die meisten EU-Mitgliedstaaten müssen Hunde, Katzen und Frettchen durch Mikrochip gekennzeichnet sein und von einem vom ermächtigten Haustierarzt ausgestellten Heimtierausweis begleitet werden, in dem insbesondere eine wirksame gültige Tollwutimpfung vom Tierarzt bestätigt wird.
Die Mitgliedstaaten Großbritannien, Irland, Schweden und Malta stellen zusätzliche Anforderungen.
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und die entsprechenden Dokumente mitgeführt werden, bedarf die Verbringung keiner Genehmigung.
 
Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (sogenannten Drittländern) im privaten Reiseverkehr nach Deutschland sind unterschiedliche Bedingungen zu erfüllen, je nachdem, ob es sich um ein sogenanntes „gelistetes Drittland“ oder ein „nicht gelistetes Drittland mit unbekanntem bzw. unsicherem Tollwutstatus“ handelt.
Zur Abklärung, welche Bedingungen für das betreffende Drittland gelten, sollte man sich ggf. rechtzeitig mit einem Tierarzt oder der zuständigen Veterinärbehörde in Verbindung setzen.
Grundsätzlich müssen die Tiere über eine Kennzeichnung durch Mikrochip und eine wirksame gültige Tollwutschutzimpfung verfügen und von einer Veterinärbescheinigung (bzw. einem Heimtierausweis) begleitet werden.
 
Bei der Einfuhr aus einem nicht gelisteten Drittland sind zusätzlich der Nachweis von Tollwutantikörpern frühestens 30 Tage nach der Tollwutschutzimpfung mittels einer Blutuntersuchung und danach eine Wartezeit von 3 Monaten bis zur Einreise vorgeschrieben. Die Wartezeit entfällt, wenn die Blutuntersuchung bereits vor der Ausreise aus Deutschland durchgeführt wurde.
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und die entsprechenden Dokumente mitgeführt werden, ist die Einfuhr möglich und bedarf keiner Genehmigung.
 
Andere Heimtiere
Für die innergemeinschaftliche Verbringung und die Einfuhr anderer Heimtiere wie Wirbellose, tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Nager und Hauskaninchen sind die veterinärrechtlichen Anforderungen beim zuständigen Veterinäramt der Kreisverwaltung zu erfragen.
Für Reisen innerhalb der EU mit bestimmten Heimvögeln (Papageien, Sittiche) sind spezielle Gesundheitsbescheinigungen vorgeschrieben.
Bei exotischen Tieren sind gegebenenfalls artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
 
Gewerblicher Import von Tieren
Wer Tiere gewerblich aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern importieren will, z. B. um sie zu verkaufen, hat weiterreichende Vorschriften einzuhalten, die er beim zuständigen Veterinäramt der Kreisverwaltung erfragen kann.
 
Ausfuhr von Tieren
Für die Ausfuhr von Tieren in Nicht-EU-Länder gelten die Bestimmungen dieser Länder.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Gegebenenfalls mitzubringende Unterlagen bzw. Informationen können bei der Veterinärbehörde erfragt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren fallen für Veterinärgrenzkontrollen sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen, Genehmigungen und Heimtierausweise an. Die Gebührenhöhe kann bei der Veterinärbehörde erfragt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gegebenenfalls zu beachtende Fristen können bei der Veterinärbehörde erfragt werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Bei exotischen Tieren sind ggf. auch artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

          


Umstrukturierungsanträge für Rebpflanzungen im Jahr 2024

Ab Dienstag, dem 2. Januar 2024 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2024 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2024. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet in diesem Jahr am 30. April 2024.

Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2024 gepflanzt werden sollen.

 

Folgende Maßnahmen können beantragt werden:

  •  Anpassung der Zeilenbreite (nur Ahr, Mittelrhein, Mosel und Nahe): Block 10 (Maßnahmen 11 – 16)
  • Pflanzung von Halb- und Hochstammreben: Block 20 (Maßnahmen 21 – 26)
  • Rebsortenwechsel: Block 30 (Maßnahmen 31 – 56)
  • Bodenordnung: Block 40 (Maßnahmen 41 – 46)
  • Handarbeitsmauersteillagen: 51
  • Querterrassierung: 53


Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen in 2024 lauten:

  • Maßnahmen 11, 21, 31 und 41: 7.500 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 16, 26, 36 und 46: 10.000 €/ha (Flachlagen)
  • Maßnahmen 12, 22, 32 und 42: 19.000 €/ha (Steillagen)
  • Maßnahmen 14, 24, 34 und 44: 21.000 €/ha (Steilst- und Terrassenlagen)
  • Maßnahmen 13, 23, 33 und 43: 7.500 €/ha (Extensive Anlagen)
  • Maßnahmen 15, 25, 35 und 45: 6.000 €/ha (Nutzung gebrauchtes Material)
  • Maßnahme 51: 32.000 €/ha (Handarbeitsmauersteillagen)
  • Maßnahme 53: 24.000 €/ha (Neuanlage von Querterrassen)

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.

Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE enthaltenen Rebsorten erfolgen.

Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Der unterschriebene Antrag muss bei der Kreisverwaltung bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden.

Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf der Homepage des MWVLW (https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung/) die Richtlinie und die Antragsformulare ab Januar 2024 zum Download bereit.


https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/ 


                                

Präsentationen zu den Veranstaltungen zum Download:


 

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